Ausgabe 19 / 2002 vom 24.02.2002
Liebe XYLs, YLs, SWLs und OMs !
EINE VERFAHRENSEINSTELLUNG
des Verwaltungsgerichts Giessen musste die Reg TP vergangene
Woche hinnehmen. Wie in mehreren - teilweise noch anhängigen
Ermittlungsvorgängen - forderte das Gericht von der Reg TP
Prüfprotokolle, die diese jedoch NICHT vorlegte. Die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post muss jedoch bei Beanstandungen
von Amateurfunkanlagen dem betroffenen Funkamateur das Prüfprotokoll
zugänglich machen. Diese Rechtsauffassung vertrat das Verwaltungsgericht.
Was war geschehen ?
Ein Funkamateur aus dem Raum Giessen hatte Störungen bei
elektrischen Geräten seines Nachbarn verursacht. Obwohl die
Geräte des Nachbarn mangelhaft - d.h. nicht störfest -
waren, wurde dem Funkamateur von der Reg TP im Rahmen einer sogenannten
"Ordnungsverfügung" eine Leistungsbeschränkung
auferlegt. Das Prüfprotokoll des Reg TP-Prüf- und Messdienstes
wurde dem Funkamateur aber nicht ausgehändigt.
Der Funkamateur erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht
Giessen. Er forderte die Aufhebung der Ordnungsverfügung und
Einsicht in das Prüfprotokoll. Noch bevor es zur Verhandlung
kam, hob die Reg TP die Ordnungsverfügung auf. Weil die Klage
damit in der Hauptsache erledigt war, stellte das Gericht das Verfahren
ein.
Zum Prüfprotokoll heißt es im Einstellungsbeschluss
des Gerichts: "Es versteht sich von selbst, dass ein derartiges
Prüfprotokoll, das in einen Verwaltungsakt mündet, dem
Betroffenen zur Kenntnis gegeben wird, damit er Gelegenheit erhält,
entweder hierzu Stellung zu nehmen oder aber sein Verhalten entsprechend
einzurichten. Die Zugänglichmachung eines solchen Prüfprotokolls
entspricht den Anforderungen an rechtsstaatliches Verhalten."
Die Kosten des Verfahrens muss die Reg TP tragen. Diesen Beitrag
entnahmen wir dem "Funkmagazin" im Internet unter der
URL www.funkmagazin.de.
AMATEURFUNKGERÄTE IN KRAFTFAHRZEUGEN
führen tatsächlich zu Betriebseinschränkungen.
Die AGZ e.V. hatte sich vor kurzem an das Bundesverkehrsministerium
gewandt, um den Erlaubnisrahmen abzuklären. Wir erhielten diese
Woche eine für Funkamateure unangenehme Antwort. Demnach sind
die EMV-Vorschriften des Paragraphen 55a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) in Verbindung mit mehreren europäischen Richtlinien
im Wortlaut und ohne Ausnahme anzuwenden.
Amateurfunkgeräte sind laut Verkehrsministerium ausdrücklich
nicht von diesen Anforderungen ausgenommen. Paragraph 55a Absatz
1 der StVZO ist ab dem 1. Oktober 2002 für die von diesem Tage
an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für
Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 30. September
2002 erstmals in den Verkehr kommen bzw. gekommen sind, ist Paragraph
55a in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
DAS BEDEUTET,
dass Kraftfahrzeuge mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar
1985 überhaupt keiner Regelung unterliegen, was den Einbau
von Funkgeräten angeht. Bei KFZ mit einer Erstzulassung nach
dem 1. September 1997 und vor dem 30. September 2002 gelten die
Vorschriften der Bedienungsanleitung des jeweiligen Kraftfahrzeug-Typs.
Ab dem Erstzulassungstag 1. Oktober 2002 allerdings dürfen
nur noch Funkgeräte und deren Peripherie mit CE-Kennzeichnung
eingebaut werden, wenn sie zusätzlich den Auflagen der Bedienungsanleitung
des jeweiligen KFZ-Herstellers entsprechen.
Sehr unangenehm ist für uns Funkamateure die Tatsache,
dass jede Modifikation eines Gerätes zum Erlöschen der
CE-Zertifizierung führt. Hier wäre, genau wie beim Selbstbau,
eine Zertifizierung durch den Funkamateur nach FTEG und EMVG notwendig,
die alleine aus Kostengründen nur als ad absurdum betrachtet
werden kann, will man keinen "Blindflug" verantworten.
Die Straßenverkehrsgesetzgebung geht an dieser Stelle der
Amateurfunkgesetzgebung vor.
Wie die Regelung für Erstzulassungen zwischen dem 1.1.1985
und dem 30.8.1997 aussieht, ist uns derzeit noch unklar. Die AGZ
wird dazu beim Verkehrsministerium nachfragen. Sie wird auch fragen,
wann die betroffenen Verkehrskreise und Interessenvertretungen zu
der neuen Regelung angehört wurden, und um wen es sich dabei
gehandelt hat. Zu den Betroffenen zählen wir auch die Funkamateure.
Wir werden Sie weiterhin informiert halten.
DIE BANDPLANKONFORME
Nutzung der Amateurfunkbänder fordern die Funkamateure
des führenden Vereins, der auch die Interessen der IARU in
DL vertritt. Hier nur einige wenige Beispiele aktueller sogenannter
OV-Frequenzen, die Sie auch auf der Web-Site www.darc.de nachlesen
können:
P19: 144,975 MHz
P60: 144,825
A17: 144,825
O10: 144,600
Q17: 144,500
L10: 144,475
L29: 144,450
K18: 144,4125
K20: 144,480
N54: 144,485
C18: 144,450
Wir lassen dies OHNE WEITEREN KOMMENTAR stehen !
HAMRADIO 2DAY
können Sie jetzt auch auf 40m hören: Sonntags um 10:45
Uhr Lokalzeit auf 7060 kHz plusminus QRM und im 10m-Band auf 28750
kHz; ab März senden wir dann auch im 80m-Band auf 3620 kHz.
Ansonsten hören Sie uns auf 2m und 70cm ausschließlich
in Nordrhein-Westfalen und über DB0VA in der Region Wiesbaden;
jeweils etwa 15 Minuten vor den Rundsprüchen des DARC e.V.
Zum Schluss noch aktuelle Funkwetterdaten von DK0WCY:
23.2.2002
07h00 UTC
KIEL:
Forecast sunactactiv=active
Forecast magfield=quiet
Relative sunspots=148
Flux=201
A=9
Aurora=NO (normal)
Ihnen allen eine erfolgreiche Woche.
Vy 73,
Hermann
DL1EEC
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