Ausgabe 35 / 2002 vom 16.06.2002
Liebe XYLs, YLs, SWLs und OMs !
DIE BEMFV
steht am kommenden Freitag, dem 21.6.2002 in der 777. Sitzung
des Bundesrates zur Verabschiedung an. Die AGZ hat beim Bundesrat
nochmals schriftlich gegen verschiedene Punkte protestiert und Änderungen
vorgeschlagen. Lesen Sie dazu unsere Website
www.agz-ev.de
Grundtenor des Gesetzgebers ist und bleibt, dass die Funkamateure
keinerlei Sonderstatus mehr haben sollen und sich allen Auflagen
zusammen mit den kommerziellen Anwendern unterwerfen müssen,
lediglich auf die kostenpflichtige Standortbescheinigung wird bei
einem ausschließlich von einem einzelnen Funkamateur genutzten
Standort zugunsten eines reinen Anzeigeverfahrens verzichtet. Gemeinsam
mit anderen genutzte Standorte sollen nun endgültig in vollem
Umfang bescheinigungspflichtig werden - und dies bei jeder technischen
Änderung der Anlage; hier konnten sich die Funkamateure keinen
Millimeter durchsetzen.
Außerdem verlangt der Bundesrat zusätzlich die Einbindung
der Umwelt- bzw. Immissionsschutzbehörden und die Aufstellung
einer Art Strahlenkataster für die Bundesrepublik mit dem Recht
auf Information und Einsichtnahme für jeden Bürger. Auch
soll der Funkamateur im Anzeigeverfahren die Art der Nutzung seiner
Nachbargrundstücke aufführen.
DIE EINSPRÜCHE DER AGZ
gegen Textpassagen der entsprechenden Bundesratsdrucksache vom
14.6.2002 präsentiere ich Ihnen nun auszugsweise. Autor ist
Dr. Ralph P. Schorn.
Pflicht zur Angabe der Nutzung von Nachbargrundstücken:
Ein Funkamateur hat als Privatperson, die sich nicht gewerblich-wirtschaftlich
betätigt, keine Möglichkeit, die tatsächliche Nutzung
von Nachbargrundstücken ohne weiteres in Erfahrung zu bringen.
Aus einer rein visuellen Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes
kann nicht rechtsverbindlich auf die Grundstücksnutzung geschlossen
werden - immerhin definieren Sie hier eine neue Rechtspflicht
für den Funkamateur.
Weitere entstehende Kosten in nicht unerheblicher Höhe
im Rahmen der dann notwendigen Einsichtnahme in die Daten der
Kataster- oder Bauplanungsämter lehnen wir für den Amateurfunkdienst
ab, weil es unter anderem sowieso keine Rechtsgrundlage gibt,
dem Funkamateur z.B. im Falle einer direkt benachbarten Schule
strengere Grenzwerte aufzuerlegen.
[...]
Einvernehmen mit Immissionsschutzbehörden:
Wir weisen darauf hin, dass Immissionsschutzbehörden
für Amateurfunkstellen keine Zuständigkeit besitzen.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz nimmt nicht-gewerblich/wirtschaftliche
Vorgänge und Aktivitäten ausdrücklich aus. Hierzu
zählt gemäss Paragraf 2 AFuG jeder Funkamateur mit seinen
Sendeanlagen. Der von Ihnen vorgeschlagene zusätzliche Satz
für Paragraf 14 BEMFV ist entsprechend so zu formulieren,
dass Amateurfunkstellen hier ausgenommen sind und bleiben. Analoges
gilt für den Vorschlag, das konkrete Verfahren der Standortbescheinigung
im Einvernehmen mit den Immissionsschutzbehörden festzulegen.
Durch eine Rechtsverordnung kann keine neue Behördenzuständigkeit
geschaffen werden.
WEITER IM THEMA: AUS DEM RUNDSPRUCH DES AUSTRALISCHEN AMATEURFUNKVERBANDS
WIA
vom 16. Juni 2002 zitiere ich die neuen australischen EMVU-Bestimmungen,
die ab dem 1.7.2002 dort auch im Amateurfunk gelten:
Entweder
- Keine Anntenne darf zukünftig mit durchschnittlich
mehr als
100 Watt Ausgangsleistung gespeist werden
oder
- Jede Antenne muss mindestens 10 m über Grund montiert
sein
und darf dabei nicht mehr als durchschnittlich 3200 Watt effektiv
abstrahlen.
Für alle anderen Sendestationen - auch Amateurfunkstellen
- gilt, dass diese auf gesetzlich vorgeschriebene Bestimmungen
in Hinsicht auf elektromagnetische Abstrahlungen behördlich
überprüft werden, sowie diesbezüglich eine nachprüfbare
Dokumentation besitzen müssen.
DAS hört sich sehr nach der Forderung der AGZ aus 1995
an. Damals schlugen wir dem DARC-Vorstand vor, auf die provokativen
750 Watt für alle zu verzichten und dafür einen Freifahrschein
mit 100 Watt ohne Anzeigeverfahren zu fordern sowie höhere
Leistungen einzelgenehmigungspflichtig zu machen. DJ8OT proklamierte
im Gegensatz dazu aber auf einer Distriktsversammlung das RECHT
AUF 750 WATT JEDERZEIT UND ÜBERALL und erklärte EMVU zum
Blödsinn und Vehikel zur Profilierung Einzelner. Wir sind gerade
im Begriff, die Quittung hierfür zu bekommen.
DIE WRC-2003
wird nach dem Rückzug Venezuelas höchstwahrscheinlich
mit einer Woche Verspätung nun in Genf stattfinden. Dies ist
zwar noch nicht offiziell bestätigt und beschlossen, aber aus
gut unterrichteten Kreisen zum Sachstand mit Datum 12.6.2002 zu
erfahren.
SCHWEIZER FUNKAMATEURE STIMMEN GEGEN CW-PRÜFUNG
In einer Urabstimmung haben sich die Mitglieder des schweizer
Amateurfunkverbands USKA mit 62 zu 38 Prozent für die Abschaffung
der CW-Prüfung ausgesprochen. Die Wahlbeteiligung betrug 18,5
Prozent.
Außerdem sprachen sich die schweizer Funkamateure mit
sehr großer Mehrheit für den Erhalt der CW-Subbänder
auf Kurzwelle und für den Ersatz der CW-Prüfung durch
aktuelle Inhalte - wie z.B. elektromagnetische Umweltverträglichkeit
- aus.
Die USKA wird das Votum ihrer Mitglieder entsprechend bei der
IARU vertreten. Für mehr Informationen besuchen Sie die Website
der USKA
www.uska.ch
DARC UNTERSTÜTZT AGZ-VORSCHLAG VOM JULI 2001
und fordert nun ebenfalls via RTA den Zugang zum 10-Meter-Amateurfunkband
für die Genehmigungsklasse 2. Den wirklich konsequenten Schritt
traute sich aber Hans-Jörg Unglaub - im Gegensatz zur AGZ -
nicht zu: Die Nutzungserlaubnis auch für die Klasse 3 und das
in der Frequenz uneingeschränkte ganze 10m-Band.
"A Geschmäckle" hat diese bisher nur im Internet
veröffentlichte grundsätzlich lobenswerte Aktion des DARC
insoweit, als dass sie weder zu dessen CW-Umfrage-Ergebnis vom 18.3.2002
noch zu dessen Verhalten in der IARU passt.
Lesen Sie dazu auszugsweise aus der WEBSITE
www.darc.de
[...]
Gemäss Amtsblattmitteilung Nr. 268 vom 28.05.2002 hat die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die
Sendeart SSB im CB-Funk auf 27 MHz freigegeben. Für die Nutzung
dieser Sendeart im CB-Funk ist eine Einzelfrequenzzuteilung erforderlich,
die von der örtlich zuständigen RegTP-Außenstelle
auf Antrag erteilt wird. Die Frequenzzuteilungen für den
CB-Funk sind an gewisse weitere betriebliche und technische Bedingungen
geknüpft. Grundsätzlich soll dem CB-Funk ermöglicht
werden, in einer Erprobungsphase neue Funkanwendungen zu testen.
Wir sehen hierin eine deutliche Benachteiligung unserer Zeugnisklasse
2, der der Frequenzbereich 28 bis 29,7 MHz nicht zugewiesen ist
und die deshalb in diesem 10 m Band keine Studien bzw. Experimente
durchführen kann. Wir bitten Sie daher, über eine vergleichbare
Regelung für den Amateurfunk im Frequenzbereich 28 bis 29,7
MHz ggf. unter Einschaltung der RegTP zu beraten.
Nationale und internationale Bestimmungen oder Empfehlungen
existieren hierfür unseres Wissens genauso wenig wie für
den prüfungsfreien Jedermannsfunk.
Wir könnten uns vorstellen, der Amateurfunkzeugnisklasse
2 eine Zuteilung des Frequenzbereichs 28,6 MHz bis 29,7 MHz mit
einer Sendeleistung bis zu 100 Watt zuzubilligen.
[...]
Autor: Hans-Jörg Unglaub
DIE HAMRADIO 2002
in Friedrichshafen ist DIE Gelegenheit, mit uns zu diskutieren
und sich über den Amateurfunkdienst nach der WRC-2003 zu informieren.
Wir erwarten Sie auf der HAMRADIO 2002 am Stand 813 in Halle 8.
FUNKWETTER-DATEN
aus KIEL vom 15. Juni 2002 10h00 MESZ
Forecast sunactactiv = eruptive
Forecast magfield = quiet
Relative sunspots = 126
Flux = 133
A = 10
K = 2
Aurora = NO (normal)
Vy 73,
Hermann
DL1EEC
Dieser Rundspruch ist zur persönlichen Nutzung von Funkamateuren
und zur Nutzung durch Amateurfunk-Medien bestimmt. Vervielfältigungen
und Zitate mit Quellenangabe sind in diesem Rahmen grundsätzlich
gestattet und erwünscht. Rückfragen und Anregungen adressieren
Sie bitte an dl0agz@aol.com
im Internet oder an dl1eec@db0zka in Packet Radio.
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