Ausgabe 42 / 2002 vom 11.08.2002
LEITARTIKEL
(hs) Dass antisemitische Äußerungen auch im Amateurfunkdienst
keine Heimat haben, das ist ohne Zweifel. Was in Moers aber Ende
Juli unter den Augen und mit Hilfe von Mitgliedern des DARC e.V.
von Funkamateuren ausgehend gelaufen ist, kann man wohl nur als
die logische Fortsetzung von Cottbus erkennen.
Funkamateure, die Ausgangsrechnungen fingieren, andere im Internet
öffentlich bloßstellen und sich bei Wahlen als Strohmann-Kandidat
aufstellen lassen, vor Gerichten aber "Zeuge" spielen,
sind keineswegs glaubwürdig.
In Cottbus hatte sich im Frühjahr 1994 eine ganze Vorstandschaft
des DARC von antisemitischen und zur Gewalt aufrufenden Äußerungen
trotz Aufforderung NICHT distanziert - und in Moers spielen deren
Mitglieder "Vollstrecker"? Insgesamt eine unglaubliche,
und für den Vorsitzenden Unglaub unglaubwürdige Show -
vor allem aber keine Visitenkarte für den Amateurfunkdienst
in Deutschland.
Hermann, DL1EEC.
Liebe XYLs, YLs, SWLs und OMs !
BEST OF HamRadio 2day
(hs) war kein Pausenfüller, sondern ein Knüller. Offensichtlich
haben durch die "behinderte" Distribution im deutschen
Packet-Radio-Netz viele Funkamateure die Erstaussendungen nicht
mitbekommen. Ich werde in Zukunft Ihnen regelmäßig ein
QUARTALS-REVIEW BEST OF HamRadio 2day präsentieren.
SCHLECHTE PRESSE FÜR FUNKAMATEURE
(rps) Ein Funkamateur aus Moers wurde am 31. Juli dieses Jahres
zu acht Monaten Haft auf Bewährung und 1000 Euro Geldbusse
verurteilt. Mehrere Funkamateure hatten gegen ihn unter anderem
wegen antisemitischer Äußerungen, die er auf Amateurfunkfrequenzen
getätigt haben soll, Anzeige erstattet. Das Amtsgericht Moers
befand den Funkamateur nun in der ersten Instanz aufgrund der Aussagen
dieser Funkamateure der Volksverhetzung und der Billigung von Straftaten
für schuldig. Ferner erhält er zunächst seine sicher
gestellten Funkanlagen nicht zurück.
Interessant an diesem Strafgerichtsverfahren dürfte die
Beweisführung sein. Wir werden das bisher nicht rechtskräftige
Urteil für Sie im Detail analysieren und darüber berichten.
Eines ist aber jetzt schon klar: Für die vom DARC e.V. in einer
aktuellen Vorstands-Information öffentlich geradezu herbei
gesehnte Entziehung der Amateurfunkgenehmigung aufgrund der strafrechtlichen
Verurteilung gibt es zur Zeit keine Rechtsgrundlage: Selbst wenn
sie will, die RegTP kann und darf hier nicht tätig werden;
dazu müsste der Bundestag erst das Amateurfunkgesetz ergänzen.
Hierfür sehen wir im gegenwärtigen politischen Umfeld
aller Parteien allerdings keine Chance: Schließlich gibt es
so etwas in anderen Lebensbereichen aus gutem Grund auch nicht -
und: Europa steht vor der Tür.
Der Genehmigungsentzug kann heute nur bei nachhaltigen Verstößen
gegen das AFuG oder die AFuV ausgesprochen werden - und dies liegt
im aktuellen Fall unbestritten nicht vor. Wie RegTP-Vizepräsident
Sander auf der HAM RADIO vor wenigen Wochen völlig richtig
sagte: Die RegTP ist eben keine Amateurfunk-Polizei.
Die Außenwirkung des Moerser Urteils ist fatal: Der Fall
gelangte nicht nur in die Regionalpresse, sondern wurde zusätzlich
vom Westdeutschen Rundfunk international verbreitet. Uns wurde berichtet,
dass das Verfahren unter anderem auch von Amtsträgern des DARC
e.V. in die Wege geleitet wurde. Hoffentlich fragt Sie am 3. Oktober
- am "Funkertag" - keiner, ob Sie einer von "denen"
sind.
Der betroffene Funkamateur hat zwischenzeitlich Berufung eingelegt:
Es bleibt also spannend - demnächst vor dem Landgericht. Wir
bleiben dran.
REG TP VERLIERT NEUERLICH
(rps) Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat am 1. August
dieses Jahres ein Bußgeldverfahren der RegTP wegen Verstoßes
gegen Paragraf 96 Nr. 10 TKG - d.h. wegen der Nutzung einer Frequenz
ohne vorherige Frequenzzuteilung - gegen einen CB-Funker aus Düsseldorf
mangels eines hinreichenden Tatverdachts nach Paragraf 170 II StPO
eingestellt. Die Regulierungsbehörde hatte gegen den CB-Funker
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil dieser angeblich im Januar
2002 mit überhöhter Leistung und einem unzulässigen
Gerät auf der Frequenz 27,305 MHz Musikaussendungen vorgenommen
haben soll.
Die Wohnung des Betroffenen wurde aufgrund einer richterlichen
Anordnung des Amtsgerichts Düsseldorf im April dieses Jahres
durchsucht - nach Auffassung des Ermittlungsrichters habe ein hinreichender
Tatverdacht dafür bestanden, dass der Beschuldigte ein nichtgenehmigungsfähiges
Funkgerät ohne Frequenzzuteilung benutzt, unzulässigerweise
Musik ausgesendet und den Betrieb anderer Stationen gestört
habe. Dabei fanden die Beamten neben diversen CB-Funkgeräten
auch einen Amateurfunk-Transceiver vom Typ Yaesu FT 847 - eingestellt
auf die Frequenz 27,305 MHz -, ein Antennenanpassgerät und
ein Netzgerät vor. Die Geräte wurden beschlagnahmt.
Gegen den im Juni dieses Jahres erlassenen Bußgeldbescheid
der Regulierungsbehörde, in dem gegen den Beschuldigten ein
Bußgeld in Höhe von 200 Euro festgesetzt wurde, legte
dieser durch seinen Verteidiger Einspruch ein, der nunmehr zur Einstellung
des Verfahrens führte. Der Verteidiger des Betroffenen, Rechtsanwalt
Michael Riedel in Köln, DG2KAR, hatte u.a. darauf hingewiesen,
dass die Nebenbestimmungen in der Amtsblattverfügung mit dem
Titel "Allgemeingenehmigung zum Errichten und Betreiben von
CB-Funkgeräten" ohne Ermächtigungsgrundlage ergangen
und mit Paragraf 47 TKG nicht zu vereinbaren seien. Die beschlagnahmten
Geräte werden nun von der Regulierungsbehörde an den Betroffenen
wieder herausgegeben.
UND WIEDER BEMFV
(rps) Nachdem die BEMFV - also der Nachfolger der gescheiterten
Verfügung 306/97 - nun kurz vor der Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt und damit vor dem Inkrafttreten steht, hat die
Regulierungsbehörde den beim Bundestag registrierten Interessenverbänden
- das sind der RTA und die AGZ e.V. - einen Entwurf der in Paragraf
9 vorgesehenen Anleitung zur Durchführung des Anzeigeverfahrens
bei ortsfesten Amateurfunkstellen vorgelegt.
Die ausführliche Stellungnahme der AGZ vom vergangenen
Monat können Sie auf unserer Website
www.agz-ev.de
im Internet nachlesen.
Die behördliche Anleitung enthält im wesentlichen
inhaltliche Vorgaben zum Verfahren, Details zur Anwendung von Berechnungsverfahren
und Formblätter zur Anzeige der verwendeten Funksysteme. Auf
die zahlreichen Kritikpunkte der AGZ e.V. hier nun im Detail einzugehen,
würde den Rahmen dieses Rundspruchs sprengen, daher nur kurz
das wichtigste.
Neu ist, dass von nun an der Funkamateur selbst mit seiner RECHTSVERBINDLICHEN
UNTERSCHRIFT die Korrektheit und Vollständigkeit seiner gemachten
Angaben, die Richtigkeit seiner Berechnungen und Messungen bestätigen
muss. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist der Funkamateur nun
allein verantwortlich - und haftbar: AUCH BEI 10 WATT EIRP UND FÜR
DEREN EINHALTUNG!
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass das einfache Fernfeldverfahren
zur Berechnung von Sicherheitsabständen nur bei Distanzen akzeptiert
wird, die größer als etwa ein Sechstel der Wellenlänge
sind. Ansonsten stellt die RegTP unmissverständlich klar, dass
entweder Nahfeldberechnungen, Messungen oder auch die Anwendung
der aktuellen Neuauflage der sog. "Wiesbeck-Studie" zwingend
notwendig sind. Wir finden, dass die Beschäftigung mit dieser
anspruchsvollen Materie die technisch-wissenschaftliche Kompetenz
des Amateurfunkdienstes in der Öffentlichkeit stärkt und
den Qualitätslevel der Klassen 1 und 2 deutlich anhebt - ein
guter Ersatz für die wegfallende Telegraphieprüfung.
Weitere Highlights: Die Behandlung gleichzeitig sendender Systeme
ist physikalisch falsch und irreführend ausgeführt, und
die im Entwurf vorgesehene Pflicht, dass alle Benutzer einer Clubstation
die Anzeige unterschreiben sollen, ist weder rechtlich abgedeckt,
noch in der Praxis durchführbar. Die Behörde verwechselt
an vielen Stellen des Dokuments in diesem Zusammenhang die Begriffe
"Nutzer" und "Betreiber" einer Amateurfunkstelle.
Wir verweisen noch einmal auf unsere Website www.agz-ev.de für
diejenigen, die an Details interessiert sind.
NEUER JOKE DER REG TP?
(tu, rps) Die RegTP streicht bei aktuell ausgestellten Genehmigungsurkunden
handschriftlich und mit Dienstsiegel den Satz, dass die Genehmigung
auch für die Mitbenutzung anderer Amateurfunkstellen gilt.
Kein Betrieb als Gast an fremden Feststationen
mehr?
Die Nachfrage der AGZ bei einer Außenstelle in Nordrhein-Westfalen
lieferte den angeblichen Grund: Den Begriff "Mitbenutzung"
gäbe es seit 1997 nicht mehr; statt dessen dürfe man bis
zu zwei Wochen lang ohne Anmeldung beliebig viele ortsfeste Amateurfunkstellen
an beliebigen Standorten errichten und betreiben.
Das will heißen: Wenn DC5JQ bei DL1EEC zu Besuch ist und
dort funken will, dann handelt es sich während dieser Zeit
in Sicht der RegTP um eine weitere ortsfeste Amateurfunkstelle von
DC5JQ, für die er allein die Verantwortung trägt - und
nicht etwa DL1EEC, dem die Geräte und Antennen gehören.
Schön und gut und sehr liberal, möchte man meinen,
wo ist das Problem? Eine böse Falle hat die RegTP hier leider
bei der Streichaktion übersehen. Spätestens ab dem kommenden
1. Januar muss jeder Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkstelle
eine Anzeige nach BEMFV bei der zuständigen Außenstelle
hinsichtlich der Umweltverträglichkeit abgeben - und zwar VOR
der Aufnahme des ersten Sendebetriebs!
Also liebe Zuhörer: wollen Sie die Station eines anderen
Funkamateurs mitbenutzen, dann kopieren Sie vorher schnell seine
Anzeige nach Paragraf 9 BEMFV, ersetzen seinen Namen durch den Ihren,
seine Unterschrift durch die Ihre, und ab in den Briefkasten damit,
bevor Sie auf die Taste drücken ... Deutschland hat wirklich
ausgesprochen elegante Amtsschimmel ...
Ach ja, und das Individual-Rufzeichen Ihres Gastgebers dürfen
Sie selbstverständlich nicht benutzen; das wäre ein offensichtlicher
Verstoß gegen das AFuG, das Ihnen neben Clubcalls nur Ihr
eigenes Rufzeichen erlaubt. Die gängige Praxis in vielen UKW-Contesten,
dass mehrere Funkamateure unter ein und demselben personengebundenen
Rufzeichen Funkbetrieb machen, ist daher schlicht illegal.
DIE FUNKWETTER-DATEN AUS KIEL
vom 10. August 2002 04h00 MESZ
Forecast sunact = eruptive
Forecast magfield = quiet
Relative sunspots = 150
Flux = 135
A = 15
Next expected K = 2
Forecast Aurora = NO (normal)
Vy 73,
Hermann
DL1EEC
Dieser Rundspruch ist zur persönlichen Nutzung von Funkamateuren
und zur Nutzung durch Amateurfunk-Medien bestimmt. Vervielfältigungen
und Zitate mit Quellenangabe sind in diesem Rahmen grundsätzlich
gestattet und erwünscht. Rückfragen und Anregungen adressieren
Sie bitte an dl0agz@aol.com
im Internet oder an dl1eec@db0zka in Packet Radio.
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