Ausgabe 57 / 2002 vom 24.11.2002
Redaktion: Hermann Schulze, DL1EEC
LEITARTIKEL
(hfs) Ich kümmere mich nicht um die Probleme meiner Konkurrenz.
Auch im Falle der IARU-Tagung in San Marino vom 10. bis zum 15.
November 2002 folge ich dieser mir selbst auferlegten Handlungsweise.
Gerade deswegen ist es wichtig, von San Marino zu berichten,
weil die IARU sich anmaßt, ALLE Funkamateure zu vertreten:
In Deutschland eben alle DARC-Mitglieder samt ihren Anhängseln
und die etwa 30.000 nicht organisierten Funkamateure. Es ist wichtig
und richtig, über die Delegation des DARC zu berichten, ob
die Regulierungsbehörde dort vertreten war oder nicht, und
auch darüber, was man nun entschieden hat.
Mein Lob gilt "summa cum laude" der Website-Redaktion
des DARC e.V. Sie hat "online" und unzensiert berichtet.
Die platinierte Zitrone kriegt hingegen die Redaktion des Deutschlandrundspruchs
im DARC, die eine chaotische Informationspolitik erkennen lies,
die dem Anspruch dieses Vereins keineswegs gerecht wird.
Wie viel der DARC von seinen Mitgliedsbeiträgen in San
Marino verbraten hat, geht mich nichts an. Ob aber die oberste Bundesbehörde
RegTP einen Mitarbeiter zum Besuch einer rein privaten Acht-Tage-Veranstaltung
nach San Marino schickt und seine Spesen bezahlt, das geht mich
als Steuerzahler in Zeiten knapper Staatshaushalte schon etwas an
- vielleicht auch den Bundesrechnungshof.
DARC-FEEDBACK AM 18. NOVEMBER 2002
(hfs) HamRadio 2day Nummer 56 war noch nicht ganz verklungen,
da rappelte schon am Montag mein Telefon. Ein Mitglied des inneren
Führungskreises des DARC klärte mich auf, wer nun zum
DARC innerhalb der San-Marino-Delegation gehörte - und wer
nicht. Zehn Minuten später klingelte das Telefon wieder und
ein weiterer führender Funktionär teilte mir mit, wer
in der IARU nun für den DARC tätig ist - und wer nicht
mehr.
Der Informationsinhalt beider Gespräche war:
1. Karl Erhard Vögele - DK9HU - ist nun nicht mehr Mitglied
des IARU-Region 1-Exekutivkomitees; er fuhr aber noch auf IARU-Kosten
nach San Marino.
2. Rainer Flößer - DL5NBZ - fuhr als ARDF-Delegierter
nach San Marino, und auch seine Kosten trug die IARU.
3. Rainer Wilhelm - DH7RW - fuhr mit einem RegTP-Ticket dienstlich
nach San Marino; er sei kein Mitglied der DARC-Delegation gewesen.
4. Das Abstimmungsergebnis zur CW-Kurzwellenzugangs-Frage
war:
- 36 Vereine stimmten gegen die Beibehaltung als Zugangsvoraussetzung,
inklusive Ukraine.
- 4 enthielten sich der Stimme.
- 2 votierten für die Beibehaltung der CW-Prüfung;
das waren der DARC und der russische Verband.
5. Der DARC hatte einen Vertretungsauftrag des ukrainischen
Vereins, der selbst keinen Delegierten schicken konnte, für
ihn gegen die CW-Prüfung zu stimmen. Offensichtlich gab es
wegen des Abstimmverhaltens der DARC-Delegation einige Verwirrung.
Der DARC tat in der Berichterstattung so, als wäre die Ukraine
Teil des DARC-Votums.
RINN IN DIE KARTOFFEL - RAUS AUS DIE KARTOFFEL
(hfs) Am 20.11.2002 überschlugen sich ein paar Dinge. Der
Deutschland-Rundspruch erschien zunächst mit folgendem Text
um 15h11 UTC:
[...]
Die achtköpfige DARC-Delegation stimmte mit Hilfe der von
dem ukrainischen Amateurfunkverband überlassenen Proxi-Stimme
und der eigenen Stimme jeweils für und gegen die Abschaffung
der CW-Prüfung. Dies entsprach in etwa dem Votum gemäss
der DARC-Umfrage zu CW.
[...]
Einen Tag später am 21.11.2002 um 09h44 UTC erschien derselbe
Deutschland-Rundpruch neuerlich, diesmal aber mit modifiziertem
Text:
[...]
Die achtköpfige DARC-Delegation stimmte entsprechend dem
Ergebnis der CW-Umfrage vom Februar 2002 gegen die Abschaffung.
Die DARC-Mitglieder hatten mit 52,3 Prozent für die Beibehaltung
der CW-Prüfung gestimmt.
[...]
Heilige Einfältigkeit! Glaubt der DARC wirklich, er könnte
die unabhängige Stimme der Ukraine vor seine eigene CW-Umfrage
spannen? Welches Demokratieverständnis zeigen eigentlich diese
Vertreter des DARC e.V.? Es wird wohl das letzte Mal gewesen sein,
dass die Ukraine Deutschland ein Vertretungsvotum erteilt hat.
DOCH AMIGO-AFFÄRE IN SAN MARINO ?
(hfs) Ich hatte eingangs erklärt, welches DARC-Mitglied
angeblich auf wessen Kosten nach San Marino fuhr. Schauen wir dazu
doch einmal auszugsweise auf die offizielle Teilnehmerliste der
IARU:
RSGB
R.C. Whelan, G3PJT (h)
[...]
Hilary Clayton-Smith, G4JKS (o)
Denise E Carter (UK government) (o)
DARC
Guenter Koenig, DJ8CY (h)
[...]
Rainer Wilhelm, DH7RW (o)
(h) bedeutet "Head of Delegation" und das (o) bedeutet
"Observer". Bei der RSGB sieht man deutlich, dass eine
Vertreterin als Club-Beobachterin fungierte und dass Frau Carter
einen Beobachterstatus als Vertreterin der britischen Regulierungsbehörde
hatte.
Analog dazu ist bei der deutschen Delegation Rainer Wilhelm
jedoch NICHT als Regierungsvertreter eingetragen. Es sieht in der
offiziellen Teilnehmerliste - und auf dem mittlerweile von der DARC-Website
verschwundenen Delegationsphoto - ganz so aus, als wenn er in San
Marino auf einem DARC-Ticket gewesen wäre - für einen
Beamten der RegTP sicherlich eine Situation mit "Geschmäckle".
Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Liste fehlerhaft ist,
denn die Quelle ist die Homepage
www.darc.de
und speziell hier die Seiten des Auslandsreferats.
URTEIL GEGEN VERFÜGUNG 306/97 NICHT RECHTSKRÄFTIG
(rps) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in Sachen
BMPT-Verfügung 306/97 vom April dieses Jahres ist bisher nicht
rechtskräftig geworden. Rechtsanwalt Boyke Dettmers, DJ4KD,
hat mittlerweile dagegen Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht
Münster eingelegt. Wir erinnern uns, dass das Kölner Gericht
die Verfügung 306/97 als einen rein internen Behördenvorgang
gewertet hatte, der für den Funkamateur keine Verbindlichkeit
hat.
Boyke teilt der AGZ dazu folgendes mit:
"Wenig bekannt dürfte sein, dass die Verfügung
306/97 bisher nicht aufgehoben ist, sondern neben der BEMFV weiter
gilt. Ein Nichkläger müsste also streng genommen jetzt
zum Jahresende 2002 zwei verschiedene Schriftstücke der RegTP
einreichen, nämlich die Selbsterklärung nach der Vfg
306/97 unter Anwendung und Berücksichtigung der darin in
Bezug genommenen alten Vorschriften und Normen unter Verwendung
der zur Vfg 306/97 gehörenden Anlagen (Formulare etc.) und
zusätzlich die Anzeige nach der BEMFV.
Ich habe den sich daraus nun ergebenden Verstoß der
Vfg 306/97 gegen übergeordnetes Recht (die BEMFV ist eine
Bundesverordnung und damit einer Verwaltungsverfügung übergeordnet)
in einem Schriftsatz an das OVG zusätzlich gerügt."
Wie man dazu nun auch stehen mag, die Vfg 306/97 ist Vergangenheit
und nun verdrängt unstrittig die BEMFV als übergeordnetes
Recht diese Verfügung, zumal die Regulierungsbehörde selbst
mehrfach öffentlich erklärt hat, sie nicht mehr im Amateurfunk
anzuwenden. Der Prozess ist daher nur noch von akademischem Interesse.
Es wäre der AGZ e.V. allerdings sehr lieb, wenn die Rechtsposition
des Verwaltungsgerichts Köln, dass Amtsblattverfügungen
keine Bindung gegenüber dem Funkamateur erzeugen, auch vom
Oberverwaltungsgericht Münster festgeschrieben würde.
Wir wollen nicht, dass die RegTP als reine Exekutivbehörde
am Ministerium "vorbei regiert". Einschränkende Auflagen
sind in unserer Rechtsauffassung ausschließlich im Rahmen
von Gesetzen und Rechtsverordnungen möglich - und das geht
nun mal nur im Bundestag und im Ministerium und nicht am Schreibtisch
in Mainz.
EINE NEUE SEGMENTIERUNG DES BANPLANES
(hfs) beschloss die IARU ins San Marino. Neu ist die grundsätzliche
Segmentierung nach Bandbreite, und nicht mehr primär nach Sendearten.
Das ist ein erster mutiger und richtiger Schritt in die Neuzeit
der Betriebsarten. Leider konnten sich die Teilnehmer nicht zu einer
generellen Teilung in Automatisch und Individuell durchringen, vielmehr
verbannten sie statt dessen Packet-Radio gleich aus drei Bändern.
ZUM SCHLUSS
die Funkwetter-Daten aus Kiel
vom 23. November 2002 09h00 UTC
Forecast sunact = eruptive
Forecast magfield = active conds expected
Relative sunspots = 124
Flux = 149
A = 28
Next expected K = 3
Forecast Aurora = No (normal)
Vy 73,
Hermann
DL1EEC
Dieser Rundspruch ist zur persönlichen Nutzung von Funkamateuren
und zur Nutzung durch Amateurfunk-Medien bestimmt. Vervielfältigungen
und Zitate mit Quellenangabe sind in diesem Rahmen grundsätzlich
gestattet und erwünscht. Rückfragen und Anregungen adressieren
Sie bitte an dl0agz@aol.com
im Internet oder an dl1eec@db0zka in Packet Radio.
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