Ausgabe 61 / 2002 vom 22.12.2002
Redaktion: Hermann Schulze, DL1EEC
(hfs) Die Adventszeit ist eine Zeit der Besinnung und des amerikanischen
"Step Back". Gleichzeitig ist sie aber auch der Beginn
eines Ausblicks, einer Vision für einen neuen Anfang.
Offensichtlich gilt das aber nicht im deutschen Amateurfunkdienst.
Hatte Sysop-DL vor genau zwei Jahren einen vertraulichen Amtsblattentwurf
der RegTP für das Handling automatischer Stationen ausgeplaudert
und sich dafür via RTA eine Ohrfeige bei der Behörde abgeholt,
wiederholt dieses Jahr der RTA das ganze beim Wirtschaftsministerium
mit der anstehenden Überarbeitung der Amateurfunk-Verordnung
zum AFuG-97. Die vollmundige DARC-Vorstandsankündigung des
Diskussionsentwurfs einer neuen AFuV noch vor Weihnachten nebst
Zeitplan für die Erstellung der RTA-Analyse wurde diesmal von
der Behörde schlicht boykottiert, indem sie das Ganze zur Ente
deklarierte: Nach AGZ-Informationen aus Bonn hat nie die Absicht
bestanden, bereits jetzt einen Text der Öffentlichkeit zugänglich
zu machen. Man rechnet frühestens im Februar damit.
Am 15. Dezember signalisiert Alfred Reichel, DF1QM, im DARC-Rundspruch
"Nordrhein-Ruhrgebiet-News" voreilig seinen Zuhörern,
dass mittels der neuen AFuV es den "störenden Elementen"
im Amateurfunk nun an den Kragen gehe. Gleichzeitig entschieden
aber in dieser Woche deutsche Gerichte gegen den Willen der RegTP,
gegen den Willen klagender Funkamateure - und auch gegen den Willen
beklagter Funkamateure, und last but not least auch gegen die Glaubwürdigkeit
ALLER Beteiligten.
Solange die RegTP es nicht fertig bringt, Messergebnisse wasserdicht
zu dokumentieren, Beweismittel nachhaltig zu sichern und Ordnungswidrigkeiten
gerichtsfest zu beweisen, solange vereinsmeiernde Funkamateure als
Mitarbeiter der RegTP ihr Konkurrenzdenken gegenüber anderen
Freizeit-Funkteilnehmern auszuleben versuchen, solange werden Gerichte
zu Recht keinen Finger mehr rühren. Da hilft auch keine noch
so scharfe AFuV, die ohne eine Gesetzesänderung das Gewünschte
sowieso nicht leisten können wird.
Ich wünsche mir für diese Weihnachten, dass Professionalität
und Seriosität im Amateurfunkdienst in Deutschland endlich
ihren Einzug halten.
REGTP: ENDLICH VERBINDLICH UND ZURÜCK IN DIE ZUKUNFT - ODER
VORWÄRTS IN DIE VERGANGENHEIT?
(rps) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post hat im Amtsblatt Nr. 24 vom 18. Dezember 2002 auf den Seiten
1861 bis 1886 die vorgeschriebene "Anleitung zur Durchführung
der Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen nach Paragraf 9 der Verordnung
über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer
Felder (BEMFV)" und die dazu gehörigen Formulare verbindlich
veröffentlicht. Die Mitteilung
trägt die Nummer 564 / 2002. Sie beinhaltet unter anderem die
folgende, leider etwas unverbindlich gehaltene Formulierung:
"Im Hinblick auf den bevorstehenden Fristablauf zum 31.12.2002
nach Paragraf 20 Absatz 3 der Amateurfunkverordnung sollte unverzüglich
mit der Erstellung der Anzeige begonnen werden. Die Anzeige sollte
bis spätestens 28.2.2002 bei der jeweils zuständigen
Außenstelle der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post eingegangen sein."
Sie haben richtig gehört: Das Amtsblatt spricht tatsächlich
vom 28. Februar 2002 - also von diesem Jahr. Wie dieser "Druckfehler"
verwaltungsrechtlich zu werten ist, und ob die beabsichtigte Frist
zum Februar 2003 damit überhaupt gilt, ist zur Zeit unklar.
Sie können das Amtsblatt Nr. 24 als Einzelexemplar zum Preis
von 5,11 Euro bestellen bei:
Bundesdruckerei GmbH
Zweigniederlassung Bonn
Südstraße 119
53176 Bonn
Telefon: 0228-3820248
Telefax: 0228-3820222
e-mail: amtsblatt@dmb-bdr.de
Im Internet finden Sie das RegTP-Amtsblatt leider bis heute
nicht. Unsere AGZ-Website www.agz-ev.de enthält jedoch die
wesentlichen amtlichen Dokumente unter dem Navigationspunkt "EMVU".
RUFZEICHENMISSBRAUCH IST ILLEGAL - AUCH IM INTERNET
(rps) Das Landgericht Berlin hat am 16. April 2002 einen Funkamateur
verurteilt, die Verwendung des Rufzeichens eines anderen Funkamateurs
im Internet zu unterlassen. Der Beklagte hatte das Rufzeichen des
in Amateurfunkkreisen weit bekannten Klägers sowohl als Internet-Domain-Name,
als auch in einer Email-Adresse verwendet. Er erweckte damit objektiv
den Eindruck, dass es sich um die Webseite des klagenden Rufzeicheninhabers
handelt. Auch wurde ihm die Absicht unterstellt, Nachrichten, die
den Kläger erreichen sollten, abzufangen. Da der Beklagte das
Rufzeichen des Klägers im Internet auch nach Rechtskraft des
Urteils weiter benutzte, setzte das Landgericht Berlin gegen ihn
ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 Euro fest. Der Beklagte hat
neben diesem Ordnungsgeld auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits
in Höhe von etwa 3300 Euro zu tragen.
Ein für alle Funkamateure interessantes Ergebnis dieses
Rechtsstreits ist, dass ein Amateurfunk-Rufzeichen wegen seiner
weltweiten Einmaligkeit einen absoluten namensrechtlichen Schutz
genießt. Es ist nämlich dazu geeignet, eine Person eindeutig
zu identifizieren und wird "wie ein Name" benutzt. Es
darf daher außerhalb des Amateurfunks nicht ohne Zustimmung
des Inhabers verwendet werden.
Quelle: Rechtsanwalt Michael
Riedel, DG2KAR, Köln.
STRAFTAT IN PACKET RADIO WIEDER EINMAL NICHT BEWEISBAR
(rps) Das Amtsgericht Leverkusen hat am 29. November 2002 die
Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Burscheider Funkamateur
abgelehnt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft Köln hatte den Funkamateur angeklagt,
weil er im Februar des Jahres in Packet Radio eine Funkamateurin
dadurch beleidigt haben soll, dass er unter seinem Rufzeichen in
einer Nachricht suggerierte, die Funkamateurin biete Geschlechtsverkehr
gegen Geld an. Im April dieses Jahres wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung
die gesamte Amateurfunkstelle des Funkamateurs beschlagnahmt und
durch das Landeskriminalamt NRW überprüft. Dieses stellte
dabei fest, dass der Funkamateur mehrfach die Rufzeichen anderer
Funkamateure benutzt hatte.
Das Gericht lehnte nun nach Einlassung des Verteidigers, Rechtsanwalt
Michael Riedel, DG2KAR aus Köln, die Eröffnung des Hauptverfahrens
mit einer bemerkenswerten Begründung ab: Nach Ansicht des Gerichts
sei es höchst unwahrscheinlich, dass jemand, der selbst regen
Gebrauch von anderen Rufzeichen macht und dem diese Möglichkeit
technisch vertraut ist, solche strafrechtlich bedeutsamen Beleidigungen
unter seinem eigenen Rufzeichen aussendet. Es gäbe somit keine
hinreichenden Verdachtsmomente für ein Verfahren.
NOCH EIN VERFAHREN EINGESTELLT
(rps) Auch das Amtsgericht Bonn hat am 16. Dezember 2002 ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Düsseldorfer Funkamateur
auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Der Funkamateur soll im
Jahre 2000 in der Sendesart SSB auf der Frequenz 27,570 MHz Sendebetrieb
durchgeführt haben; dabei soll sein Vorname gefallen sein.
Nachdem die Hausdurchsuchung nebst Beschlagnahme der Amateurfunkstelle
des Betroffenen durch das Landgericht Wuppertal für rechtswidrig
erklärt worden war und die Geräte von der Regulierungsbehörde
wieder herausgegeben werden mussten, standen die Beweismittel in
der Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung.
Das Gericht hatte nach der Vernehmung der Messbeamten und deren
Schilderungen über den Ablauf des Messeinsatzes überwiegende
Zweifel daran, ob der Beschuldigte tatsächlich die Tat begangen
hat und die Aussendungen von seiner Station und seiner Antenne ausgegangen
sind. Der Verteidiger des Betroffenen, Rechtsanwalt Michael Riedel,
DG2KAR aus Köln, verdeutlichte in der Verhandlung, dass für
einen Tatnachweis ein erheblich höherer messtechnischer Aufwand
betrieben werden müsse, als dies in dem Verfahren geschehen
sei. Allein bloße Vermutungen und die kriminalistische Erfahrung
der Messbeamten können eine Verurteilung nicht tragen. Dem
folgte das Gericht.
5,3-MHZ-EXPERIMENT
(hfs) VO1MRC, die Clubstation des Marconi-Radio-Club in Neufundland/Kanada,
erhielt die Genehmigung, in CW und USB auf sieben festen Frequenzen
bei 5,3 MHz in der Zeit vom 20. bis zum 23. Dezember Betrieb zu
machen. VO1MRC arbeitet auf 5260, 5269, 5280, 5290, 5319, 5329 und
5400 kHz. Ziel des Experiments ist der Vergleich der Bodenwellen-
mit der Raumwellenausbreitung auf 3,5 MHz, 5,3 MHz und 7 MHz.
Quelle: RSGB
DENKSPORT
(hfs) ist nach PISA stark gefragt:
" . . . denn schließlich ist Amateurfunk
ein technisches Hobby!
Wer jetzt denkt - viel geändert hat
sich inhaltlich ja nicht - stimmt! "
WAS will uns dieser Autor sagen? Ich denke, Sie werden es in
der CQ DL 1 / 2003 nachlesen können.
Vy 73,
Hermann
DL1EEC
FROHE WEIHNACHTEN
wünschen Ihnen
die Mitglieder der AGZ,
die Redaktion von HamRadio 2day und
die Autoren dieses Rundspruchs.
Dieser Rundspruch ist zur persönlichen Nutzung von Funkamateuren
und zur Nutzung durch Amateurfunk-Medien bestimmt. Vervielfältigungen
und Zitate mit Quellenangabe sind in diesem Rahmen grundsätzlich
gestattet und erwünscht. Rückfragen und Anregungen adressieren
Sie bitte an dl0agz@aol.com
im Internet oder an dl1eec@db0zka in Packet Radio.
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