Ausgabe 73 / 2003 vom 16.03.2003
Redaktion: Hermann Schulze, DL1EEC
DIE NEUE AFUV - HEUTE: PRÜFUNGEN
(rps) Das Verfahren, der Ablauf und die Inhalte von Amateurfunkprüfungen
sollen zukünftig im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
festgelegt werden - und nicht mehr in der Amateurfunkverordnung.
In der neuen
AFuV finden wir - im Gegensatz zur aktuellen - weder, mit wie
viel Prozent richtiger Antworten man bestanden hat, noch konkrete
Prüfungsinhalte, noch gar die Dauer der Prüfungen. Man
formuliert völlig unzureichend nur "technische und betriebliche
Kenntnisse" sowie "Kenntnisse über nationale und
internationale Vorschriften" und verlangt vom Kandidaten pauschal
"ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten".
Nur - was "ausreichend" ist, das steht nirgendwo.
Damit wird die Ausgestaltung dieser staatlichen Prüfung
voll und ganz der Kontrolle des zuständigen Bundesministeriums
entzogen, das Anhörungsrecht von Amateurfunkverbänden
vollends ausgehebelt und die komplette Ausgestaltung der Prüfung
in das beliebige Ermessen einer ausführenden Behörde gelegt
- ein juristisches Unding.
Auch diese vorgesehene Regelung ist in Anbetracht des Münsteraner
Oberverwaltungsgerichtsurteils zur nicht vorhandenen Bindung des
Bürgers durch Amtsblatt-Verfügungen schlicht hanebüchen
- nicht ohne Grund verlangt Paragraf 4 unseres Amateurfunkgesetzes
ausdrücklich die Festlegung der inhaltlichen Anforderungen
der fachlichen Prüfung für Funkamateure in einer Rechtsverordnung,
die bekanntlich im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen ist.
Sollte der Entwurf in dieser Form Wirklichkeit werden, dann sind
Anfechtungsklagen geradezu vorprogrammiert.
Schlechter stellen will man Prüfungskandidaten bei Wiederholungsprüfungen.
Muss heute die Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung spätestens
nach 24 Monaten erfolgen, so soll zukünftig diese Art von Prüfung
spätestens nach 24 Monaten bereits erfolgt sein. Bei dieser
Regelung wäre man von der Arbeitsgeschwindigkeit der Behörde
und dem rechtzeitigen Zustandekommen von Prüfungsterminen abhängig
- wie wir meinen, ein rechtlich nicht haltbarer Zustand. Zur Vermeidung
von gerichtlichen Auseinandersetzungen sollte man es bei dem klar
definierten Zeitpunkt der eigenen Anmeldung belassen, denn nur den
allein hat man selbst in der Hand.
Auch diese Passagen bedürfen der Komplett-Renovierung.
Soviel für heute - nächste Woche geht's weiter.
OVG MÜNSTER: HARTE BANDAGEN AUCH FÜR AMATEURFUNK-ANTENNEN
(rps) Der AGZ liegt das letzte Woche berichtete Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Münster zur Baugenehmigung von Antennenanlagen mittlerweile
im Wortlaut vor. Wir haben es eingehend analysiert. Das Gute vorweg:
Amateurfunkantennen, die keine Baugenehmigung benötigen, sind
davon nicht betroffen. Völlig anders sieht es aber aus, wenn
die Antennenanlage baugenehmigungspflichtig ist - in Nordrhein-Westfalen
z.B. ab einer Höhe von 10 Metern und in Hamburg grundsätzlich
bei einer Strahlungsleistung von mehr als 10 Watt EIRP.
Hier muss das Bauamt nun unabhängig vom gewerblichen Charakter
der Anlagen zusätzlich zur RegTP mit eigenen Mitteln prüfen,
ob von der Antenne eine Umweltgefährdung ausgehen kann. Dabei
sind auch zukünftige Entwicklungen und theoretische Möglichkeiten
mit einzubeziehen. Das heißt konkret: Befinden sich Bereiche
mit überschrittenen Feldstärke-Grenzwerten oberhalb von
drei Metern Bodenhöhe im Luftraum des Nachbarn, wo sich heute
grundsätzlich niemand aufhalten kann, so kann dies den Nachbarn
dennoch an einer zukünftigen Bautätigkeit auf seinem Grundstück
hindern. Abhängig davon ist die Baugenehmigung dem Funkamateur
eventuell vorweg zu verweigern, da sie später nicht mehr widerrufen
werden kann, wenn sie einmal erteilt ist. Der genehmigungsfreie
Aufbau ist davon nicht berührt - hier muss in einem solchen
Fall nur die Leistung zurück genommen werden.
Auch das äußere Erscheinungsbild sieht das Oberverwaltungsgericht
extrem kritisch. Zitat aus dem Urteil:
"Auf das Ortsbild hat eine Mobilfunksendeanlage der hier
in Rede stehenden Art mit einem - gemessen von der Oberkante der
Dachhaut - 7,96 m über das Gebäudedach aufragenden und
deshalb im Ortsbild auffallenden Antennenmast durchaus Einfluss."
Man bedenke: Genehmigungspflichtige Amateurfunkantennenanlagen
sind durchweg noch wesentlich höher als 7,96 m und meist auch
wesentlich ausladender als eine typische Mobilfunk-Basisstation,
um die es im Prozess ging.
Gegen das Urteil ist keine Revision mehr zulässig - es
steht also unumstößlich. Das ist dann wohl der nächste
Mosaikstein zur Demontage des Amateurfunks in Deutschland - und
ein schwerer Schlag gegen all diejenigen, die auf UKW nur mit Berücksichtigung
der Winkeldämpfung vernünftiges DX machen können.
AGZ-DIGI IM TESTBETRIEB
(tu/hfs) Der Digipeater der AGZ ist seit wenigen Tagen an seinem
Standort im Bergischen Land aktiv. Unter dem Rufzeichen DF0AGZ ist
zunächst der 2-Meter-Einstieg in "altertümlichen"
1200 Baud AFSK auf 144,900 MHz in Betrieb gegangen. Der Kurzwellen-Einstieg
in Pactor auf 14074, 21074 und 28074 kHz Mark wird in den nächsten
Wochen folgen.
Wir danken allen Helfern und Gönnern für ihre Unterstützung
bei der Inbetriebnahme dieses außergewöhnlichen Standortes
in 387 m über NN. Wir hoffen, alle Benutzer werden Freude an
diesem Umsetzer haben. Fragen und Anregungen senden Sie bitte an
digi@agz.net im Internet oder
an DL9JT im Packet-Radio-Mailboxnetz. Wir hoffen ferner, dass sich
im Sinne des Nürnberger
Urteils nun viele Funkamateure in der Betriebsart Packet Radio
zu einem individuellen QSO im Umkreis von etwa 150 km auf DF0AGZ
einfinden werden.
USA: TELEGRAFIE-PRÜFUNG SOLL GANZ FALLEN
(rps) Die amerikanische Telekommunikationsbehörde FCC
hat Mitte Februar ihre Vorschläge
zur WRC-03 vorgelegt, die vom 9. Juni bis zum 4. Juli in Genf stattfinden
wird. Die Vereinigten Staaten treten für eine vollständige
und ersatzlose Streichung des Artikels S25.5 der VO-Funk ein, der
heute noch praktische Morsekenntnisse zur Nutzung von Frequenzen
unterhalb 30 MHz verlangt. Europa dagegen will den Begriff "Morsetelegrafie"
nach wie vor nennen und es den einzelnen Staaten frei überlassen,
ob sie davon Gebrauch machen. Allerdings werden die CEPT-Staaten
selbst definitiv keine Morseprüfung mehr verlangen.
Auch in anderen Punkten unterscheiden sich die USA hier von
Europa: So tritt die FCC für die Abschaffung des Drittenverkehr-Verbots
ein und lehnt die verbindliche Festschreibung der ITU-Empfehlung
M.1544 zur Festlegung von Prüfungsinhalten ab. Allerdings betonen
die USA die konsequente Umsetzung des nicht-kommerziellen Charakters
des Amateurfunks und des Verschlüsselungsverbots.
Uns in der AGZ erscheint die amerikanische Position insgesamt
als geradliniger und zukunftsorientierter.
POLNISCHE FUNKAMATEURE
erhielten für 136 kHz und 50 MHz sekundäre Nutzungsrechte.
Chris, SP5HS, berichtet, dass diese neue nationale Frequenzzuteilung
am 27. Februar geltendes Recht wurde.
Quelle: RSGB
HORKHEIMER-PREIS 2003
(hfs) Nominierungen für den Horkheimer-Preis müssen
bis Ende März erfolgt sein. Rudolf Horkheimer war einer der
ersten Funkamateure in Deutschland. Der Preis wird jährlich
vom DARC e.V. für Verdienste und zukunftsweisende Entwicklungen
im Amateurfunkdienst vergeben. Eine und/oder mehrere Personen oder
Institutionen können sich für den Preis bewerben und jedes
Mitglied der IARU ist vorschlagsberechtigt. Natürlich gelten
auch Selbstvorschläge. Der Preis besteht aus einem kubischen
Glasblock inklusive einer Geldzuwendung. Der diesjährige Horkheimer-Preis
wird während der Hamradio 2003 in Friedrichshafen verliehen
werden. Richten Sie Ihren Vorschlag zur Nominierung mit Ihrer Begründung
an
DARC e.V., Lindenallee 4, 34225 Baunatal.
Quelle: RSGB
EXTREME GELDBUSSE FÜR US-HAM
(hfs) Die amerikanische Frequenzaufsichtsbehörde FCC
hat dem Funkamateur Scott E. Kamm eine Geldbusse in Höhe von
insgesamt 12.000 Dollar auferlegt. Das ist eine der höchsten
Geldbussen, die bisher von der Behörde gegen einen Funkamateur
verhängt wurde. Der Funkamateur hatte nach Beobachtungen der
FCC im Dezember vergangenen Jahres im 2-Meter-Amateurfunkband mutwillig
Störungen verursacht, Musik ausgesendet und entgegen den Vorschriften
sein Rufzeichen nicht genannt.
Die Geldbusse setzt sich wie folgt zusammen: Für die Nichtnennung
des Rufzeichens "berechnete" die FCC 1.000 Dollar, die
verbotenen Musikaussendungen schlugen mit 4.000 Dollar zu Buche
und für die mutwilligen Störungen wurde der Funkamateur
mit 7.000 Dollar zur Kasse gebeten.
Quelle: FM
- das Funkmagazin
KLEINSTES BLUETOOTH-HEADSET
erleichtert Fonie-QSOs. Nextlink.to,
dänischer Hersteller von Freisprecheinrichtungen mit Bluetooth-Funk
bzw. Headsets, stellt sein neues Modell Bluespoon Digital vor. Das
Mini-Headset enthält sämtliche Bauteile, also Mikrofon,
Lautsprecher, Funkbausteine, Steuerelektronik und Akku in einem
nur 47 × 25 × 25 mm kleinen käferartigen Gehäuse
und wiegt lediglich 10 Gramm.
Ausgestattet mit dem Headset-Profil, koppelt es drahtlos an
Bluetooth-Handys wie Nokia 6310i oder Sony Ericsson P800. Anrufe
kann man über die beiden Tasten annehmen oder einleiten und
bei entsprechenden Handys auch via Sprachsteuerung starten. In Kombination
mit Bluetooth-PCs, die ein Headset-Profil haben, dürfte es
sich auch zur drahtlosen Spracheingabe oder für die Telefonie
per Voice over IP eignen.
Quelle: Heise-News-Ticker
Vy 73
Hermann, DL1EEC
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durch Amateurfunk-Medien bestimmt. Vervielfältigungen und Zitate
mit Quellenangabe sind in diesem Rahmen grundsätzlich gestattet
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bitte an dl0agz@aol.com im Internet
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