Ausgabe 74 / 2003 vom 23.03.2003
Redaktion: Hermann Schulze, DL1EEC
DIE LEIDEN DES JUNGEN OLAF
(hfs) Am 16. März begann der Sonntagmorgen gänzlich
unnormal. Olaf - DL8DCY - war derart betrunken, dass er nicht mehr
für sich selbst verantwortlich war. Olaf zählt zu den
- nach eigener Aussage - zehn besten Super-Highspeed-CWISTEN und
nimmt für sich in Anspruch, besser als andere den Amateurfunk
zu vertreten.
Nach den Auswüchsen auf dem Repeater DB0WW und nach dem
Ausrasten von Olaf auf DB0VR bin ich nicht mehr davon überzeugt,
dass das atypische Vorkommnisse sind. Vielmehr komme ich zu der
Vermutung, dass der Amateurfunk sich selbst in eine soziale Randposition
manövriert hat. Offensichtlich begünstigt der Umgang mit
der Monokultur "Telegrafie" die Entfremdung vom stinknormalen
Amateurfunk des täglichen Lebens. In Olafs Traumwelt sieht
er sich als Cowboy mit seiner Big Gun, der schneller zieht als alle
anderen.
Gerade aus diesem Blickwinkel finde ich die Amateurfunk-Themenwahl
unseres Nachbarlandes Österreich bemerkenswert fortschrittlich.
Vielleicht sollten wir in Deutschland dort eine Anleihe nehmen und
den Amateurfunkdienst im Sinne der 93er Ministeriumsvorlagen endlich
umsetzen.
DIE NEUE AFUV - HEUTE: NOT- UND KATASTROPHENFUNK
(rps) Das Gesetz bestimmt es klar und deutlich: "Der Amateurfunkdienst
ist ein Funkdienst, der - unter anderem - zur Unterstützung
von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen
wird", so Paragraf 2 AFuG. Weiterhin wird in tatsächlichen
Notfällen das Verbot des Drittenverkehrs aufgehoben - nicht
jedoch das Verbot, mit anderen als Amateurfunkstellen zu funken.
Auch im "Ernstfall" darf der Funkamateur nicht z.B. mit
Funkstellen der Katastrophenschutzorganisationen in Verbindung treten.
Mehr bestimmt das Gesetz zum Thema Notfunk nicht.
Im Entwurf
zu einer neuen Amateurfunkverordnung heißt es nun:
"Übungen für die Abwicklung des Amateurfunkverkehrs
in Not- und Katastrophenfällen bedürfen der Zustimmung
der Regulierungsbehörde."
Mal ganz abgesehen davon, dass weder das Gesetz noch die Verordnung
den Begriff der "Übung" überhaupt kennt oder
ihn gar präzisiert, schränkt diese Formulierung wieder
einmal Rechte aus dem übergeordneten Gesetz ohne jede Grundlage
ein. Übungen - zu was auch immer - sind Amateurfunkverkehr
wie jeder andere auch; inhaltliche Beschränkungen gibt es nicht
- und Amateurfunkverkehr zwischen genehmigten Amateurfunkstellen
kann wohl kaum von einer Zustimmung der RegTP abhängig gemacht
werden. Nach welchen Kriterien und Leitlinien sollte eine Zustimmung
oder Ablehnung eigentlich entschieden werden? Wer darf und wer nicht
- und warum? Auch dies steht nirgendwo und wäre wohl der Willkür
unterworfen.
Pikant an dieser Angelegenheit ist, dass der Notfunk - und natürlich
die Vorbereitung der Funkamateure auf dessen erfolgreiche Durchführung
im Ernstfall - eine der fünf tragenden Säulen des Amateurfunks
in seiner gesetzlichen Definition darstellt. Und zur Verwirklichung
dieser Grundidee und gesellschaftlichen Bringschuld soll es einer
Zustimmung oder Genehmigung im Einzelfall bedürfen? Wir meinen,
dass der hier erstmals vorgesehene Zustimmungsvorbehalt rechtswidrig
ist, jedenfalls solange kein Drittenverkehr und kein Verkehr mit
Nicht-Amateurfunkstellen durchgeführt wird.
Der AFuV-Entwurf hat also weitere eklatante Rechtsmängel
und bedarf der Überarbeitung. Soviel für heute - nächste
Woche geht's weiter.
ZUKUNFTSWEISENDE THEMEN IN ÖSTERREICH
(hfs) Auf der Agenda der Dachverbandssitzung des Österreichischen
Versuchssenderverbandes OEVSV
vom 22. Februar fanden sich die folgenden Themen:
- Prüfungsumfang und CEPT-Regelung nach Wegfall des CW-Erfordernisses.
- Neuregelung der Verknüpfung Amateurfunk/Internet (Stichwort
"EchoLink"), und
- Empfindliche Störungen in PLC-versorgten Gebieten -
wer ist zuständig?
Congrats an die neue Führung des OEVSV !
DER SPIEGEL SUCHT PLC-GESCHÄDIGTE
(rps) Die bekannte Zeitschrift DER
SPIEGEL sucht Personen, die durch Power Line Communication (PLC)
daran gehindert sind, bestimmte Rundfunksender zu hören bzw.
den Amateurfunk auszuüben. Dies ist eine große Chance
für den Amateurfunk. Wenn Sie betroffen sind, wenden Sie sich
bitte an
Volker Lange-Janson, DH7UAF
Email: janson@janson-soft.de
oder an die Redaktion von
HamRadio 2day.
MINISTERIUM VERLAGERT NACH BERLIN
(rps) Im Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit sind die Zuständigkeiten
für die Fachbereiche "Amateurfunkdienst" und "Gebühren
und Beiträge nach TKG" des Referats VII B 3 an das Referat
VII A "Besondere Fragen der Telekommunikations- und Postpolitik"
übergeben worden. Referatsleiter ist Dr. Tettenborn. Der Dienstsitz
des Referates VII A 5 ist Berlin.
NEUER WIRRWARR
(hfs) um die "e"-Kennzeichnung von Funkgeräten.
Das Bundesministerium
für Verkehr hat erneut für Verwirrung um die "e"-Kennzeichnung
von Funkgeräten gesorgt. Seit dem 1. Oktober 2002 dürfen
angeblich nur solche elektrischen und elektronischen KFZ-Einbauteile
in Verkehr gebracht und in Kraftfahrzeuge eingebaut werden, die
eine "e"-Kennzeichnung aufweisen - wir berichteten.
Bisher waren renommierte EMV-Fachleute der Meinung, dass auch
CB- und Amateurfunkgeräte unter diese Regelung fallen. Auch
das dem Verkehrsministerium unterstellte Kraftfahrtbundesamt
vertrat diese Auffassung. Die Funkgerätehersteller hatten daraufhin
begonnen, ihre Geräte kostenintensiven Nachprüfungen zu
unterziehen und diese mit einem "e"-Zeichen zu kennzeichnen.
Nun vertritt das Verkehrsministerium in einem Schreiben an einen
CB-Funkgerätehersteller plötzlich die Auffassung, dass
Funkgeräte nicht unter diese "e"-Kennzeichnungspflicht
fallen. In dem Schreiben heißt es wörtlich:
"Funkgeräte fallen in der Regel nicht unter den
Anwendungsbereich der Richtlinie 95/54/EG, sondern müssen
einen Nachweis nach dem EMVG haben [...]. Zu berücksichtigen
sind allerdings die Hinweise der Fahrzeughersteller für den
Einbau von Funkausrüstungen in ihren Fahrzeugen. [...] Es
reicht, wenn diese Geräte eine CE-Kennzeichnung besitzen
und die Hinweise der Fahrzeughersteller beachtet worden sind.
Ob Alt- oder Neugeräte ist nicht relevant."
Das Kraftfahrtbundesamt war nach Aussage eines Insiders von
dieser Auskunft der vorgesetzten Behörde "total geschockt".
Quelle: FM
- Das Funkmagazin
BESCHWERDE GEGEN SCANNER-BESCHLAGNAHME VERWORFEN
(rps) Das Landgericht Detmold hat am 3. März 2003 die Beschwerde
eines Journalisten gegen eine Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts
Detmold verworfen. Wie bereits berichtet, befand sich der Scanner
in ausgeschaltetem Zustand auf dem Beifahrersitz. Auf der Rückseite
des Scanners klebte ein Zettel, der Auskunft darüber gab, welche
Frequenzen auf welchem Speicherplatz zu finden waren. Ob, wann,
von wem und auf welcher Frequenz Nachrichten allerdings tatsächlich
abgehört wurden, das ist bislang nicht festgestellt worden.
Nach Auffassung des Landgerichts besteht der begründete
Verdacht, dass sich der Beschuldigte gemäss der Paragrafen
95 und 86 Satz 1 TKG strafbar gemacht hat, weil er gezielt Frequenzen
abgespeichert hat, auf denen - wie er weiß - Nachrichten übertragen
werden, die nicht für ihn persönlich, die Allgemeinheit
oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Das Gerät
ist deswegen als Beweismittel für die weitere Untersuchung
von Bedeutung. Das Gericht stützte sich alleine auf die Entscheidung
des Bayrischen Obersten Landesgerichtes vom 9. Februar 1999 und
ging mit keinem Wort auf das Urteil des Amtsgerichts Burgdorf vom
26. November 1997 ein. Rechtsanwalt Michael Riedel aus Köln
hierzu: "Eine bedenkliche Rechtsentwicklung, die m.E. gegen
das Analogieverbot aus Art. 103 des Grundgesetzes verstößt."
Quelle: Rechtsanwalt
Michael Riedel, DG2KAR, Köln.
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Hermann, DL1EEC
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