Ausgabe 84 / 2003 vom 01.06.2003
Redaktion: Hermann Schulze, DL1EEC
RIN IN DIE KARTOFFEL - RAUS AUS DER KARTOFFEL
(hfs) Mitglieder des DARC sind fein raus. Wenn sie ihren Widerspruch
gegen den TKG-Beitrag zurückziehen, dann brauchen sie keine
Widerspruchsgebühr zu zahlen.
Nichtmitglieder des DARC sollen demnach allerdings
schon zahlen.
So steht es in der aktuellen Vorstandsinformation. Gedanken
über die vorrangige Rolle unseres Amateurfunkgesetzes hat man
sich bei der Aktion nicht gemacht: Offenbar ist man zu kurz gesprungen
und beherrscht die Sache nun nicht mehr. An dieser Stelle öffnet
der deutsche IARU-Vertreter einem europäischen Telekommunikationsgesetz
im Amateurfunk Tür und Tor. Gleichzeitig entzieht er einem
europäischen Amateurfunkgesetz die Grundlage. Und zusätzlich
tritt die RegTP den Anti-Kommerz-Paragrafen des AFuG-97 mit Füssen;
sie verschafft dem DARC e.V. nämlich einen Wettbewerbsvorteil,
weil nur seine Mitglieder nicht zahlen sollen.
Trotzdem sind die Mitglieder dieses mitgliederstärksten
Vereins in Deutschland zu bedauern. In ihrer Clubzeitschrift CQ-DL
Heft 6/2003, die sie diese Woche erhalten haben, steht auf Seite
383 noch die ausführliche Anleitung, wie man erfolgreich als
DARC-Mitglied Widerspruch gegen die Beitragsbescheide einlegt.
AMATEURFUNK HÖREN: WIRTSCHAFTSMINISTERIUM PRÄZISIERT
(rps) Wir berichteten vorige Woche: Die geplante Neufassung
von Paragraf 86 des Telekommunikationsgesetzes - des so genannten
Abhör- oder Scanner-Paragrafen - verbietet erstmalig in Deutschland
das Hören des Amateurfunks durch Nicht-Funkamateure. Dass der
im Referentenentwurf gewählte Text zumindest extrem unklar
und interpretationsbedürftig ist, das zeigte die ziemlich heftige
Diskussion über unseren Beitrag diese Woche in den diversen
Netzen.
Die Thematik ist also in hohem Masse unklar, und die von uns
allen gewünschte Antwort, dass natürlich Jedermann Amateurfunk
hören dürfen soll, kann - wenn überhaupt - nur mit
abenteuerlichen Hilfs-Konstruktionen über viele Ecken "hintenrum"
begründet werden, wobei auch noch viel "Amateurfunk-Denke"
mit dabei sein muss, damit es überhaupt funktioniert.
Wenn wir als Funkamateure aber schon so viel Mühe haben,
das zu begründen, was wird dann erst ein Richter machen: Er
schaut ins Gesetz, und verurteilt anschließend, weil er eben
diese Winkelzüge nicht nachvollziehen kann und vor allem nicht
nachvollziehen will. Wir haben uns daher an das BMWA gewandt; unsere
Stellungnahme
vom 25. Mai zum TKG-Entwurf finden Sie im Internet und in Packet-Radio.
Die Problematik hat das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit mittlerweile auch eingesehen und der AGZ die entsprechende
Präzisierung von Paragraf 86 im TKG-Entwurf zugesichert. Das
Ministerium will keineswegs dem Amateurfunk Steine in den Weg legen
und die beschriebene Konsequenz sei nicht beabsichtigt. Konkret
soll der Referenten-Entwurf nun den folgenden Wortlaut bekommen:
"Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die nicht
für den Betreiber der Funkanlage, die Allgemeinheit, einen
unbestimmten Personenkreis oder Funkamateure im Sinne des Gesetzes
über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl I, S. 1494)
bestimmt sind, nicht abgehört werden."
Ich glaube, dieser AGZ-EINSATZ ist ein Erfolg für den Amateurfunk
in Deutschland. Im Vordergrund der Diskussion mit dem Ministerium
stand dabei die Gewinnung von Nachwuchs, der vor allem durch den
praktischen Umgang mit dem Amateurfunk rekrutiert werden kann.
ECHOLINK IN OE GEKILLED
(hfs) Wir berichteten letzten Sonntag über die sonderbare
Reaktion Bielefelder Funkamateure, denen die verstärkte Aktivität
durch die Vernetzung ihres Stadtrepeaters mit dem Repeater Hohe
Mark auf den Geist ging:
ES WÄRE NACH DER VERNETZUNG ZUVIEL BETRIEB,
klagten sie.
Offensichtlich ist die Betriebsvielfalt auch in Österreich
für Peter - OE7PKI - ein Dorn im Auge gewesen und er ließ
das Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg durch Herrn
Dr. Crepaz klären, was das Österreichische Amateurfunkgesetz
in Sachen Echolink hergäbe. Die Antwort kam prompt:
"Gemäss Par. 10 Abs. 4 Amateurfunkgesetz (AFG) dürfen
Amateurfunkstellen weder mit Telekommunikationsnetzen verbunden
noch in Verbindung mit diesen betrieben werden."
Basta - Innovation gekilled! Und seitdem ist Austria von der
Echolink-Liste weltweit verschwunden. Danke an Peter und ein herzliches
Beileid für die ausgesperrten Österreicher von den durchschnittlich
90 Amateurfunk-Piefkes, die in DL Echolink weiterhin legal betreiben
dürfen.
DARC-MITGLIEDER DESINTERESSIERT?
(hfs) Ganze 68 Mitglieder des DARC e.V. hatten sich an der Ausarbeitung
der Kommentierung des AFuV-Entwurfs dieses Vereins beteiligt. Ist
das Desinteresse der 50.000 Mitglieder des IARU-Vertreters in Deutschland
am Amateurfunkdienst wirklich derart gewaltig?
STATISTIK
(hfs) Stolze 85829 Funkamateure gab es am Stichtag 31.12.2002
in Deutschland. Davon haben 46329 die CEPT-1-Lizenz, 33822 die CEPT-2-Lizenz
und 5138 funken mit der Klasse-3-Genehmigung. Interessant ist, dass
2311 Clubstationen der Klasse 1 lediglich 171 Clubstationen der
Klassen 2 und 3 gegenüber stehen. Gegenüber dem 31.12.2000
ist dies ein erfreulicher Zuwachs um 2075 Funkamateure, was zum
allergrößten Teil auf die Klasse 3 zurück zu führen
ist.
DIE HAMRADIO 2003
(hfs) präsentiert sich in Friedrichshafen am Bodensee von
Freitag dem 27. Juni bis Sonntag den 29. Juni nicht nur im neuen
Gewand, sondern auch mit 180 Ausstellern aus 30 Ländern.
Die Ausstellungsfläche beträgt 23.000 Quadratmeter. Die
Öffnungszeit ist am Freitag und Samstag von 9 bis 18 Uhr MESZ
und am Sonntag von 9 bis 15 Uhr. Die AGZ finden Sie in der Halle
2 bei Stand
A2-120.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
ZUM GUTEN SCHLUSS
(red) Lerne zuzuhören, und du wirst auch von denjenigen
Nutzen ziehen, die vermeintlich dummes Zeug reden.
Vy 73
Hermann, DL1EEC
Dieser Rundspruch ist zur persönlichen Nutzung und zur Nutzung
durch Amateurfunk-Medien bestimmt. Vervielfältigungen und Zitate
mit Quellenangabe sind in diesem Rahmen grundsätzlich gestattet
und erwünscht. Rückfragen und Anregungen adressieren Sie
bitte an dl0agz@aol.com im Internet
oder an dl1eec@db0zka in Packet Radio.
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