Ausgabe 91 / 2003 vom 27.07.2003
Redaktion: Hermann Schulze, DL1EEC
BUNDESREGIERUNG WILL KURZWELLE FREIGEBEN
(red) Nachdem diese Woche die Arbeitsgruppe RR6
der CEPT in Kopenhagen über die Zusammenlegung der CEPT-Klassen
1 und 2 zu einer einzigen europäischen Klasse beraten hat,
ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nun bereit,
kurzfristig im Vorgriff auf eine endgültige rechtliche Regelung
in Deutschland der Zeugnisklasse 2 die gleichen Frequenznutzungsrechte
einzuräumen wie Klasse 1. Allerdings kann angeblich bis zum
4. August keine verbindliche Entscheidung getroffen werden, weil
der zuständige Abteilungsleiter bis dahin in Urlaub ist.
Die AGZ hat jedoch zwischenzeitlich erfahren, dass das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post bereits gebeten hat, kurzfristig
im Rahmen einer Amtsblattverfügung die Kurzwelle für Klasse
2 frei zu geben. Die nächsten RegTP-Amtsblätter erscheinen
am 30. Juli und am 13. August. Es ist also damit zu rechnen, dass
die deutschen OMs und YLs der Zeugnisklasse 2 in der ersten Augusthälfte
mit allen Rechten der Klasse 1 endlich auf die Kurzwelle dürfen.
Das Bundesministerium will leider in absehbarer Zeit keine Verbesserungen
für die Zeugnisklasse 3 vornehmen. Europäischen Bemühungen,
eine gemeinsame Einsteigerklasse zu harmonisieren, die auch zumindest
Teile der Kurzwellenbänder umfassen soll, steht man in Berlin
ablehnend bis skeptisch gegenüber. Die AGZ e.V. wird dieses
Thema im Herbst anpacken und die umfassende QRP-Klasse aufbauen.
AUCH GROSSBRITANNIEN JETZT OFFIZIELL OHNE CW AUF KURZWELLE
(red) Mit Wirkung
zum gestrigen 26. Juli dürfen in Großbritannien alle
Funkamateure, nicht nur die der CEPT-Klassen 1und 2, die Kurzwellenbänder
benutzen. Auch der Einsteigerklasse namens "Foundation Licence"
steht nun die Kurzwelle mit 10 Watt Senderausgangsleistung offen
- allerdings mit Ausnahme des 10-Meterbandes. Natürlich können
die CEPT 2- und Foundation-Lizenzinhaber ihr bisheriges Rufzeichen
beibehalten. All dies ging automatisch über Nacht - und eines
Antrags bedarf es nicht.
Das zuständige britische Ministerium für Handel und
Industrie - das "Department of Trade and Industry" - hat
übrigens die Bezeichnungen der bisherigen CEPT-konformen Genehmigungsklassen
- sie hießen A und B - aufgehoben. Die neue gemeinsame Lizenz
heißt nun zutreffender Weise "Full Licence".
Quelle: Department
of Trade and Industry und RA
THE DAY AFTER
(sci) Die Schweizer haben schon auf die CW-Prüfung gepfiffen
(vielleicht: die Buchstabenfolge QRT im Morsecode?), die Briten
taten es gestern; Deutschland wird das am Ende der Haupturlaubszeit
tun.
Die USA hingegen haben keine Eile. Schon sammelt der Amateurfunkverband
ARRL akribisch
alle Aussagen der Fernmeldebehörde FCC, die sich dahin verstehen
lassen, dass die Behörde selbst schnelle oder gar keine Morsekenntnisse
für nötig hält. Allerdings: teils aus Gründen
einer etwas differenzierteren Gesetzgebung, teils mit Hinweis darauf,
dass die Funkamateure in der Frage "CW-Prüfung ja oder
nein" gespalten seien, zeigt die FCC nun wenig Eile bei der
Umsetzung.
Die aber täte - wie in Deutschland - Not, um den Amateurfunk
interessanter und zukunftsfähig zu machen, sowie die wirtschaftliche
Basis der Verbände weiterhin sicherzustellen.
Die ARRL jedoch hat gegenüber der FCC einen ähnlichen
Wackelkurs in Sachen CW gefahren wie der DARC, sie hat aber soviel
Anstand, die Behörde nicht gleich "aufzufordern",
die Prüfung zu streichen.
Die große ARRL hofft daher auf die kleine Organisation
"No Code International - NCI". Die nämlich macht
das, wozu der größte IARU-Verband der westlichen Welt
nicht in der Lage ist: sie recherchiert bei darauf spezialisierten
Anwälten, welche Möglichkeiten es gibt, die Prüfung
schnell auch in den USA abzuschaffen. Auf der ARRL-Homepage darf
sogar der NCI-Vorsitzende Carl Stevenson, WK3C, dem IARU-Verband
ins Gewissen reden; man stelle sich das einmal in Deutschland vor.
"Die ARRL erweist sich einen großen Bärendienst,
wenn sie nun weiterhin an der CW-Prüfung festhalten will, während
massenhaft andere Länder darauf verzichten." Carl, der
auch ARRL-Mitglied ist, geht in seiner Kritik sogar noch weiter
und ist überzeugt davon, dass die ARRL-Haltung in Sachen CW
das Vertrauen zur Behörde geschwächt, wenn nicht gar zerstört
habe. Da wird sich mancher an das sogenannte "Sieben-Punkte-Statement"
des deutschen IARU-Vertreters in den 90er Jahren entsinnen, woraufhin
unsere Behörde ebenfalls das Vertrauen zerstört sah.
Nun zeigt die FCC der ARRL offenbar den längsten Finger.
Denn: "Der Prozess des Wegfalls der CW-Prüfung könnte
sich in den USA über einige Jahre hinziehen". Selbstkritisch
verweist die ARRL auf die RSGB,
die schon vor einem Jahr Einvernehmen mit ihrer Behörde über
den Wegfall der CW-Prüfung hergestellt hatte. Da ließen
sich die ARRL-Funktionäre gegenüber ihrer Behörde
freilich noch wie folgt vernehmen: "Die Morseprüfung sollte
auch in Zukunft BEIBEHALTEN werden." Der DARC reagierte bekanntlich
ähnlich und kriegte erst vor wenigen Tagen die Biege.
Kanada reagiert vergleichbar träge. Hier bat der nationale
IARU-Verband erst jetzt (!) die Funkamateure, ihre Kommentare zur
Frage "Morseprüfung JA oder NEIN" an die regionalen
Funktionäre einzuschicken ...
Nils, DK8OK
MIT TELEFONHANDY PACKET-RADIO LESEN
(hfs) Wer wissensdurstig unterwegs ist und unbedingt Packet-Radio
lesen will, der kann das via WAP mit seinem Mobiltelefon und mit
jedem Provider tun. Die Oberfläche hat meist eine Suchroutine,
die mit Google verbindet. Binnen weniger Sekunden kann man dann
z.B. das HTTP-Interface der Box DB0SIF-8 abrufen und dort lesen,
was die AGZ neues zu berichten hat.
"VERBOTENES" ABHÖREN BEI AUSGESCHALTETEM SCANNER
NICHT MÖGLICH!
(red) Das Amtsgericht Detmold hat am 11. Juli die Eröffnung
des Hauptverfahrens gegen einen Journalisten wegen Abhörens
von Nachrichten unter dem Aktenzeichen 5 Ds 23 Js 9/03 abgelehnt.
Dem Reporter wurde von der Staatsanwaltschaft Detmold vorgeworfen,
am 19. November 2002 entgegen Paragraf 86 Satz 1 TKG eine Nachricht
des Polizeifunks abgehört zu haben.
Bei einer Verkehrskontrolle wurde im Fahrzeug des Journalisten
ein betriebsbereiter, jedoch ausgeschalteter Scanner vorgefunden;
wir berichteten. Auf der
Rückseite des Scanners war ein Zettel aufgeklebt, auf dem sämtliche
Kanäle der umliegenden Polizeistationen notiert waren. Diese
Frequenzen waren im Gerät zusätzlich gespeichert. Nachdem
das Amtsgericht und auch das Landgericht Detmold die Beschlagnahme
des Scanners bestätigt hatten, entschied nun das Amtsgericht
Detmold in der eigentlichen Strafsache, dass mit einem ausgeschalteten
Scanner das "Abhören" im Sinne von Paragraf 86 Satz
1 TKG gar nicht möglich sei.
Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass nicht
mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der
Angeschuldigte den Funkscanner tatsächlich in Betrieb hatte
und dass er selbst die Frequenzen eingespeichert sowie am 19. November
oder früher die gespeicherten Frequenzen auch tatsächlich
abgehört hat. Ferner wird dargelegt, dass sich auch aus der
Entscheidung des vierten Strafsenats des Bayrischen Obersten Landesgerichts
vom 9. Februar 1999 nicht ergibt, dass das bloße Beisichführen
eines betriebsbereiten Funkscanners mit gespeicherten Frequenzen
von Polizeibehörden für die Verwirklichung des Tatbestandes
ausreicht, denn in dem dort entschiedenen Fall führte der Angeklagte
einen Funkscanner bei sich, der betriebsbereit und eingeschaltet
war.
Der Verteidiger des Betroffenen, Rechtsanwalt Michael Riedel
aus Köln, bezeichnete die Entscheidung als "längst
überfällig und richtungsweisend". Nach Auffassung
von Rechtsanwalt Riedel hat diese Entscheidung besondere Bedeutung
für diejenigen Fälle, in denen ausgeschaltete Scanner
bei Beschlagnahmen und Hausdurchsuchungen unmittelbar oder als Zufallsfunde
aufgefunden und sichergestellt werden. Riedel empfiehlt in diesem
Zusammenhang Betroffenen dringend, bei derartigen staatlichen Maßnahmen
von dem Recht Gebrauch zu machen, vor der zu duldenden Maßnahme
einen Zeugen eigener Wahl hinzuzuziehen. Dieser kann dann bestätigen,
dass der Scanner ausgeschaltet war.
Quelle: RA
Michael Riedel, DG2KAR
DER STREIT IN KASSEL: ERSTE RUNDE
(red) Vergangenen Montag am 21. Juli war vor dem Arbeitsgericht
Kassel der erste öffentliche Verhandlungstermin im Kündigungsprozess
Bernd Häfner gegen den DARC e.V. Die Verhandlung war kurz:
Sie dauerte von 13:20 bis 13:40 MESZ. Beklagtenvertreter waren die
Rechtsanwälte Graap und Schröder aus Köln, der Klagevertreter
Rechtsanwalt Lorenz aus Kassel.
Der Vorstand des DARC war nicht anwesend, ebenso wenig wie die
amtierende Geschäftsführerin. Als Gäste waren drei
Funkamateure im Saal, sowie einige Angestellte aus der DARC-Geschäftsstelle
Baunatal. Zu Beginn gab es gleich einen Formfehler: Die Klage lautet
gegen den DARC e.V., im Registergericht eingetragen ist aber der
"Deutsche Amateurradio-Club e.V.". Dies wäre eine
andere Kammer und ein anderer Richter. Die Verhandlung fand trotzdem
statt. Ihr einziges Ziel war auszuloten, ob die Parteien bereit
sind, wieder zueinander zu finden und sich zu einigen. Die Beklagtenvertreter
lehnten eine Wiedereinstellung Häfners ab und bestanden auf
der Kündigung. Der Klagevertreter bestand auf Wiedereinstellung.
Es kam kein Vergleich zustande.
Gründe für die Kündigung wurden in der Verhandlung
nicht genannt. Der nächste Verhandlungstermin wird Ende dieses
Jahres sein. Hier wird eventuell entschieden, ob die fristlose Kündigung
überhaupt rechtens war, ob es eine Wiedereinstellung gibt,
oder ob man sich ggf. über eine Abfindung einigt. "Auf
dem Flur" wurde angeblich bekannt, dass der Personal-Ausschuss
des Amateurrates dem Vorstand des DARC die Rücknahme der Kündigung
empfiehlt.
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Hermann, DL1EEC
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