Ausgabe 103 / 2003 vom 19.10.2003
Redaktion: Hermann Schulze, DL1EEC
BISCHOFS FS3D-SOFTWARE
(hfs) ist seitens der RegTP doch nicht zertifiziert. Laut Schreiben
der RegTP vom 16. Oktober erhielt Herr Bischof für seine Software
FS3D seitens der RegTP nie eine qualitative Bewertung; es gibt auch
keine Absprache mit der Behörde. Eine diesbezügliche schriftliche
Information ist auch ihm diese Woche aus Mainz zugegangen.
Die RegTP vertritt die Ansicht, dass alleine der Anzeigende
Verantwortung dafür trägt, wie und mit welchen rechnerischen
Hilfsmitteln er seine Werte erstellt und dokumentiert. Die Behörde
ist der Meinung, dass ihre angebotenen Hilfsmittel in Form der bekannten
"Anleitung" und der Wiesbeck-Studie dazu voll ausreichend
seien. Die Regulierungsbehörde begrüßt es aber,
dass darüber hinaus von Dritten Hilfsmittel zur Berechnung
der erforderlichen Sicherheitsabstände angeboten werden.
REGTP ERLÄUTERT MINDESTANFORDERUNGEN FÜR BEMFV-ANZEIGEN
(red) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post erklärt den Funkamateuren seit neuestem im Internet,
wie sie sich die zeichnerische Darstellung von kontrollierbarem
Bereich und Sicherheitsabstand bei den nach BEMFV vorgeschriebenen
Anzeigen von ortsfesten Standorten vorstellt. Dies sind nun die
Mindestanforderungen der RegTP:
- Für die Darstellung ist keine offizielle Karte und auch
kein Auszug aus dem Bebauungs- oder Nutzungsplan erforderlich.
Es reicht aus, wenn eine selbst gefertigte Skizze eingereicht
wird.
- Zur Nachvollziehbarkeit ist es erforderlich, dass diese Skizze
maßstäblich ist.
- Die Grenze des kontrollierbaren Bereichs muss maßstäblich
eingezeichnet sein. Wenn der kontrollierbare Bereich "dreidimensional"
ist, z.B. wenn er in einer gewissen Höhe über Grund
größer als in Erdbodennähe ist, so muss dies erläutert
sein.
- Bei rechnerischer Ermittlung muss der größte standortbezogene
Sicherheitsabstand in die Skizze eingezeichnet werden und er darf
nicht über die Grenze des kontrollierbaren Bereichs hinausreichen.
- Auch bei messtechnischer Ermittlung ist der standortbezogene
Sicherheitsabstand zeichnerisch darzustellen. Die gewählten
Messpunkte sind dazu in der Skizze so miteinander zu verbinden,
dass der durch Messung überprüfte Bereich innerhalb
des kontrollierbaren Bereichs erkennbar ist.
- Die Nutzung der umliegenden Grundstücke muss in der
eingereichten Skizze nicht angegeben sein. Die Angabe der Nutzung
erfolgt statt dessen in demjenigen Lageplan, der im Rahmen des
Anzeigeverfahrens bei der ortsfesten Amateurfunkanlage bereitzuhalten
ist.
Mit diesen nachvollziehbaren Forderungen begibt sich die Regulierungsbehörde
wieder auf den Boden der Realität. Jüngste Eskapaden wie
z.B. das geforderte messtechnische Auffinden von Orten mit genau
erreichten Grenzfeldstärken oder das Zurückweisen der
dritten Raumdimension bzw. die Reduzierung auf einen einzigen eindimensionalen
Sicherheitsabstand gehören damit der Vergangenheit an. Die
entsprechenden Kommentare der AGZ e.V. und anderer Verbände
haben sich also gelohnt. Sie finden diese Hinweise im Original
im Internet der RegTP.
ENTWURF DES NEUEN TKG VERABSCHIEDET
(red) Das Bundeskabinett hat diese Woche den angekündigten
Entwurf
eines neuen Telekommunikationsgesetzes verabschiedet. Das neue Gesetz
ist erforderlich geworden, weil das derzeit geltende nicht den rechtlichen
Anforderungen der Europäischen Union entspricht. Mit dem neuen
TKG sollen insgesamt fünf europäische Richtlinien verspätet
in deutsches Recht umgesetzt werden.
Der umstrittene "Abhörparagraf" wird beibehalten
und es ist unsere von Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit bereits akzeptiere Änderung vom Kabinett offenbar abgelehnt
worden. Damit bleibt es in unserer Sicht dabei, dass bei Inkrafttreten
des neuen TKG niemand mehr ohne Amateurfunkgenehmigung Amateurfunk
legal abhören darf; er beginge eine Straftat. Wir werden nächste
Woche detailliert über die Hintergründe berichten.
NACHGELEGT: AMATEURFUNK-TRANSCEIVER IM CB-FUNK
(rps) Das Interesse ist groß: Viele Anfragen erreichten
uns wegen der nun grundsätzlich möglichen Benutzung von
Amateurfunkgeräten auf den 27 MHz-CB-Funkfrequenzen - mit der
Bitte um weiter gehende Klarstellung. Was ist wirklich wichtig?
Zunächst einmal natürlich die klare Einhaltung der in
Amtsblattverfügung 41/2003 der RegTP vorgeschriebenen technischen
Werte. Stellvertretend seien unter anderem eine maximale Senderleistung
von 4 Watt und eine FM-Kanalbandbreite von nur 10 kHz bei höchstens
2 kHz Hub genannt.
Ziemlich kritisch ist die verlangte Oberwellenunterdrückung
in den Rundfunkbereichen. Hier dürfen maximal 4 Nanowatt entsprechend
-54 dBm aus dem Sender kommen, was eine Absenkung von immerhin stolzen
90 dB bedeutet. Dafür sind handelsübliche Amateurfunktransceiver
mit CE-Zeichen einfach nicht ausgelegt, weil die zugrunde liegende
harmonisierte ETSI-Norm unterhalb von 1 GHz durchgehend lediglich
-36 dBm entsprechend 250 Nanowatt verlangt. Unsere eigenen Messungen
bestätigen dies. Man braucht in Folge zwingend ein zusätzliches
Tiefpassfilter am Senderausgang. Einfach drauf los senden geht also
nicht; man muss vorher schon etwas tun - am besten messen.
Wichtig ist auch, dass für Funkgeräte, die nicht auf
Amateurfunkfrequenzen betrieben werden, die Bestimmungen des Gesetzes
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
(EMVG) und die des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
(FTEG) gelten - und zwar in vollem Unfang und ohne die Erleichterungen
und ohne die Experimentierfreiheit, die es für Funkamateure
gibt. Derjenige, der ein Amateurfunkgerät im CB-Funk verwenden
will, muss überprüfen und im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens
dokumentieren, dass sein Gerät den entsprechenden harmonisierten
Standards entspricht. Dabei ist eine so genannte "benannte
Stelle" zu beteiligen und der Transceiver mit einem CE-Zeichen
zu versehen.
Wie man durch messtechnische "Fernerkundung" ermitteln
kann, ob ein Gerät, das alle vorgeschriebenen technischen Parameter
einhält, diese "höheren Weihen" auch tatsächlich
besitzt, dazu ist uns bisher allerdings nichts eingefallen. Auf
der gleichen - satirischen - Ebene ist die Pflicht zu einer teuren
Standortbescheinigung zu sehen, die auch dann notwendig wird, wenn
auf 27 MHz nur ein klein wenig mehr als 10 Watt effektive isotrope
Strahlungsleistung anfällt und gleichzeitig der CB-funkende
Funkamateur auf 28 MHz in seiner Anzeige nach Paragraf 9 BEMFV nachgewiesen
hat, dass er mit derselben Antenne und demselben Sender 750 Watt
Leistung fahren darf ... Nun ja, man merkt es: Wir sind halt in
Deutschland.
TELEKOM WEHRT SICH GEGEN ÜBERWACHUNGSSTAAT
(red) Die Deutsche Telekom fühlt sich bei der Telekommunikationsüberwachung
von den Strafverfolgungsbehörden übermäßig
in Anspruch genommen. Der Konzern beklagt vor allem, dass der Hunger
der Ermittler nach den heiß begehrten Verbindungsdaten stark
zugenommen und verfassungswidrige Auswüchse erreicht habe.
Die Verhältnismäßigkeit und die Grundrechtsverträglichkeit
der geforderten Eingriffe sei nicht mehr gewahrt. "Allein die
Anordnung massenhafter Zielwahlsuchläufe bei Straftaten von
allenfalls mittlerer Schwere hat ganz große Ausmaße
angenommen", ärgert sich Bernd Köbele, Leiter der
Abteilung "Staatliche Sicherheitssonderauflagen" des Konzerns.
Quelle: Heise
Newsticker
ARRL RUFT GEGEN PLC AUF
(red) Der amerikanische Amateurfunkverband ARRL ruft alle Funkamateure
weltweit auf, sich gegen Powerline Communication (PLC) fachlich
und sachlich aufzulehnen. Es gilt, auf breiter Basis aufzuklären,
dass PLC geeignet ist, den allgemeinen Rundfunkempfang mittels der
produzierten Interferenzen empfindlich zu beeinträchtigen.
Quelle: www.arrl.org
AUCH PAPUA NEU GUINEA
(red) hat jetzt den Kurzwellen-Zugang gelockert und fordert
keine CW-Kenntnisse mehr. Wie Rick - P29KFS - berichtet, sind damit
etwa 30 bis 40 Funkamateure auf der Kurzwelle in der Luft.
Quelle: www.rsgb.org
DCF77 ALS FRÜHWARNSYSTEM
(red) der Bevölkerung. Die Zentralstelle für Zivilschutz
(ZfZ) lässt derzeit prüfen, inwieweit man Software für
die DCF77-Empfänger derart gestalten kann, dass damit die freie
Kapazität der Funkuhrempfänger genutzt werden kann, um
die Bevölkerung jederzeit effektiv alarmieren zu können.
Mehr dazu erfahren Sie unter
www.bevoelkerungswarnung.de
TERRESTRISCHES DIGITALFERNSEHEN
(red) kommt ab Sommer 2004 in Nordrhein-Westfalen; die Tage
der analogen terrestrischen Sender sind also gezählt. Es empfiehlt
sich demnach, in terrestrische analoge Systeme nichts mehr zu investieren.
Die Antennenanlage können Sie jedoch beibehalten; es kommen
dieselben Frequenzen zum Einsatz. Bei der Anschaffung eines neuen
Fernsehgerätes sollten Sie aber auf jeden Fall schon heute
auf einen digitalen Empfänger Wert legen.
Quelle: Remscheider
Generalanzeiger 16.10.2003
LESERBRIEF
(red) DK8CM schreibt uns:
"Werte Kollegen,
durch eure letzten 'ganz anderen Rundsprüche' wurde ich
schonungslos, aber korrekt über unsere derzeitige Situation
informiert. Weil es deutsche Großkonzerne sind, die sich
in Sachen PLC engagieren, seid Ihr die einzigen, die sich noch
was Kritisches dazu veröffentlichen trauen.
In dieser relativ isolierten Lage brauchen wir dringend Verbündete.
Diese können nach Lage der Dinge nur in betroffenen Kurzwellendiensten
liegen, weil letztere zukünftig mit einem beträchtlichen
Ausfall an Hörern rechnen müssen. Diese europäischen
und außereuropäischen Großsendeanstalten können
wohl mehr Einfluss auf die gefährliche Situation ausüben
als Blunatal. Dafür wäre nun aber höchste Zeit,
weil in wenigen Tagen die schicksalsschwere Brüsseler Veranstaltung
ansteht. Besten Dank für eure Arbeit und viel Erfolg weiterhin!
Es grüßt
Bert Mayer - DK 8 CM"
Bert fragt, ob er HamRadio 2day auch auf Kurzwelle hören
kann. HamRadio 2day hören Sie sonntags um 10:45 Ortszeit auf
3680 kHz und um 11:30 Ortszeit in der Nähe von 7060 kHz.
Vy 73
Hermann, DL1EEC
Dieser Rundspruch ist zur persönlichen Nutzung und zur Nutzung
durch Amateurfunk-Medien bestimmt. Vervielfältigungen und Zitate
mit Quellenangabe sind in diesem Rahmen grundsätzlich gestattet
und erwünscht. Rückfragen und Anregungen adressieren Sie
bitte an dl0agz@aol.com im Internet
oder an dl1eec@db0zka in Packet Radio.
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